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SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 04.05.2022, Frist bis Mi., 01.06.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 501/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 28.12.2022 – 210 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Gemäß § 80 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2020, hat die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen ist ein jährlicher Finanzplan vorzulegen. Der für die Erfüllung der der Schienen-Control GmbH durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendige Personal- und Sachaufwand, der im Rahmen ihrer Geschäftsführungsaufgabe gemäß § 81 Abs. 3 EisbG auch den bei der Schienen-Control Kommission anfallenden Personal- und Sachaufwand miteinschließt, ist aus Kostenbeiträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu decken, soweit sie Zugang auf von § 56 EisbG erfasster Eisenbahninfrastruktur ausüben. Diese Kostenbeiträge sind ihnen von der Schienen-Control GmbH pro Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben und von dieser einzuheben.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Die Höhe dieser Kostenbeiträge hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu regeln, wobei von den Grundsätzen einer pauschalierten anteiligen Anlastung entsprechend der Inanspruchnahme der Eisenbahninfrastruktur und der Begrenzung der Höhe nach nach dem für die Erfüllung der Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand auszugehen ist.

Die geltende Verordnung sieht vor, dass die Summe der Kostenbeiträge den im jeweiligen Kalenderjahr in Erfüllung der Aufgaben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission tatsächlich entstandenen Finanzierungsaufwand und insgesamt 5‰ der Summe der für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen in Österreich für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen darf. Der jeweilige Anteil an der Gesamthöhe der Kostenbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der von Zugangsberechtigten insgesamt für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte. Angesichts der Möglichkeit, Benützungsentgelte zu senken, ist die Aufteilung des Finanzierungsaufwandes der Schienen-Control nach den Anteilen der Benützungsentgelte kein sachgerechtes Kriterium mehr, um den Ausmaß der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch die einzelnen Zugangsberechtigten zu entsprechen. Die Aufteilung ist auch angesichts der Entgeltprüfung durch die Schienen-Control problematisch. Die Schienen-Control hat im Rahmen der Wettbewerbsüberwachung die von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Wegeentgelten zu überprüfen. Die Wegeentgelte sind Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, welche die Schienen-Control Kommission zu prüfen und gegebenfalls für unwirksamzu erklären hat. Aufschläge zum Wegeentgelt bedürfen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission. Erklärt die Schienen-Control Kommission somit Wegeentgelte für unwirksam oder versagt sie Aufschlägen die Genehmigung, schmälert sie die Summe der Benutzungsentgelte, welche die Basis für die Bemessung der Kostenbeiträge ist. Dies kann zur Folge haben, dass der Aufwand der der Schienen-Control nicht mehr durch die Kostenbeiträge gedeckt und somit durch die Ausübung behördlicher Aufgaben gegebenfalls die Finanzierung der Behörde gefährdet würde.

Aus diesen Gründen soll künftig bei der Ermittlung der Anteile der einzelnen Zugangsberechtigten nicht mehr an deren Anteil an den Benutzungsentgelten, sondern an jenen an den in einem jeweiligen Kalenderjahr zurückgelegten Zugkilometern angeknüpft werden. Als Kostenobergrenze werden - analog der bestehenden 5‰ Grenze ein Betrag von 2 Cent je - auf der Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen - zurückgelegten Zugkilometern festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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