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Verordnungsentwurf
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Novelle der Bauarbeiterschutzverordnung zur Anpassung an die Flüssiggasverordnung 2025

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) geändert wird

Vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

  1. Begutachtung

    4 Wochen Frist · 21.10.–18.11.2026

  2. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Noch 24 Tage

Stellungnahmen gehen hier direkt an das Ministerium – an die Adresse im Begleitschreiben.

Der Entwurf

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Was das Ressort begründet

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Am 22. Jänner 2026 wurde die Flüssiggas-Verordnung 2025 - FGV 2025, BGBl. II Nr. 15/2026 kundgemacht, um die Regelungen im sicheren Umgang mit Flüssiggas in Betriebs- bzw. Arbeitsstätten an den Stand der Technik anzupassen. Es handelt sich dabei um eine gemeinsame Durchführungsverordnung zur Gewerbeordnung 1994, zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und zum Eisenbahngesetz 1957. Die Verordnung tritt am sechsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft - somit am 1. Juli 2026 - und ersetzt die Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Regelungen zu Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen enthält die Bauarbeiterschutzverordnung. Diese orientieren sich am Regelungsmodell der Flüssiggas-Verordnung 2002 und verweisen dementsprechend an vielen Stellen auf deren Bestimmungen. Da die FGV 2002 mit Inkrafttreten der FGV 2025 außer Kraft tritt und die Anpassung an den Stand der Technik auch im Anwendungsbereich der BauV widergespiegelt werden sollen, ist eine Anpassung der Terminologie und Verweise der BauV an die Regelungen der FGV 2025 erforderlich. Materiellrechtlich haben die im Geltungsbereich der BauV relevanten Bestimmungen der FGV alt in der FGV 2025 keine gravierenden Änderungen erfahren, weswegen auch in der Praxis keine gravierenden Veränderungen in der Umsetzung erforderlich sein werden. Aus diesem Grund ist die vorliegende Novelle in erster Linie als rechtsbereinigend zu betrachten.

Des Weiteren sind auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vom Anwendungsbereich der FGV 2025 - im Unterschied zur FGV 2002 - nicht mehr erfasst. Diese Änderung wurde mit der Intention vorgenommen, auswärtige Arbeitsstellen in diesem Zusammenhang in das Regelungskonzept der BauV zu integrieren, wiederum eher aus rechtssystematischen Gründen. Denn zum einen sind die Gefahren und dagegen zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit Flüssiggas auf auswärtigen Arbeitsstellen vergleichbarer mit Baustellen als mit Arbeitsstätten, weswegen sich die für auswärtige Arbeitsstellen in der Praxis tatsächlich relevanten Vorschriften der FGV 2002 ohnehin mit jenen decken, auf die in der BauV verwiesen wird. Des Weiteren sind auswärtige Arbeitsstellen bereits jetzt vom Geltungsbereich einiger Bestimmungen der BauV erfasst, was auch bereits im Langtitel der BauV abgebildet wird. Somit ist die Aufnahme auswärtiger Arbeitsstellen in den Geltungsbereich der BauV zu Arbeiten mit Flüssiggas regelungssystematisch zu bevorzugen.

Dokumente (3)

Quelle: RIS · Dokumentnummer BEGUT_6A7272C6_F603_4C66_A8EE_3A8A4B956566.

Die Begutachtung

  • Begutachtungsfrist

    21.10.–18.11.2026

    4 Wochen
    Median
    4 Wochen
    Regelfall
    6 Wochen

Stellungnahmen

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