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Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 06.10.2022, Frist bis Mo., 31.10.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 86/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 03.04.2023 – 154 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

§ 6 Abs. 3 EAG ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nähere Bestimmungen zu den Nachhaltigkeitskriterien und zu Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei energetischer Verwertung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit Verordnung festzulegen. Unter Anwendung des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2022 ist das Einvernehmen nunmehr mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft herzustellen. Bei der Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität, Wärme oder Kälte (Letzteres etwa im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung) in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW bei Verwendung von fester Biomasse bzw. 2 MW bei Verwendung von Biogas sind die Kriterien dieser Verordnung einzuhalten, um eine Förderung nach dem EAG in Anspruch nehmen zu können. Für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen gilt dies unabhängig von den genannten Schwellenwerten.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Die Verordnung entspricht damit dem Regelungsgehalt der Artikel 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001, soweit sich dieser auf Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 EAG auf Basis von Biomasse bezieht. Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen, die sich auf vorgelagerte Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Produktions- und Lieferkette beziehen, ergeben sich gemäß § 6 Abs. 2 EAG aus der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung sowie der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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