Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Studienbeihilfe, die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt und das Studienabschluss-Stipendium für das Studienjahr 2023/24 festgesetzt werden (Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023)
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 24.02.2023, Frist bis Di., 28.03.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 173/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 09.06.2023 – 73 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket III (BGBl. I Nr. 174/2022) wurde die jährliche Valorisierung bestimmter Sozialleistungen, unter anderem der Studienbeihilfe, beschlossen.
§ 32a Abs. 1 StudFG sieht daher die jährliche Anhebung der Beträge der Studienbeihilfe (§ 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 StudFG), der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 31 Abs. 1 und 4 StudFG) und des Studienabschluss-Stipendiums (§ 52b Abs. 1) entsprechend dem jährlich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vor. Dieser beträgt für das Jahr 2023 1,058 (vgl. BGBl. II Nr. 371/2022).
Gleichzeitig ordnet § 75 Abs. 46 StudFG die schrittweise Reduktion des sogenannten Erhöhungsfaktors (§ 27 Abs. 3 StudFG), der zu einer prozentuellen Erhöhung der konkret berechneten Beihilfen führt, um jährlich jeweils zwei Prozentpunkte an. Für das Studienjahr 2023/24 sinkt daher der Erhöhungsfaktor von 8% auf 6%. Die dadurch eintretende Verminderung der Beihilfensätze ist durch eine entsprechend höhere Anhebung der Beihilfensätze im Zuge der jährlichen Valorisierung auszugleichen.
Die sich demnach ergebenden Beträge sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzustellen (§ 32a Abs. 2 StudFG). Die Anhebung der Beihilfensätze wird jeweils mit 1. September wirksam.
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Diese Beträge bilden die Basis für die Valorisierung im Folgejahr.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.