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Verordnung über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 28.03.2023, Frist bis Di., 25.04.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 283/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 25.09.2023 – 153 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Festlegung einer Pfandeinhebung auf Einweg Getränkegebinde wurde im § 14c AWG 2002 verankert. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich neben den Zielvorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie), auch aus den Recyclingzielvorgaben der Verpackungsrichtlinie und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.

Die SUP-Richtlinie wurde am 12. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft. Eine der Vorgaben dieser Richtlinie ist das Ziel ab 2025 zumindest 77% und ab 2029 zumindest 90% aller Kunststoffeinwegflaschen zu erfassen, um sie einem Recycling zuzuführen und damit die gewonnenen Packstoffe möglichst wieder in Getränkegebinden einzusetzen.

Die gegenständliche Verordnung konkretisiert nun diese Verpflichtungen.

Folgende allgemeine Grundsätze sollen gemäß AWG 2002 gelten

 Entsprechend der Verpackungsrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie soll ein kosteneffizentes zentrales System (eine zentrale Stelle), das von Herstellern und Handel organisiert wird, eingerichtet werden.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

 Die Finanzierung des Einwegpfandsystems erfolgt durch Beiträge der Abfüller und Importeure, wobei bei deren Berechnung alle Aufwände und Erlöse (v.a. Altstofferlöse) und die nicht ausbezahlten Pfandbeträge ("Pfandschlupf") einzubeziehen sind.

 Die Abgeltung der mit der Rücknahme verbundenen Aufwände in Form einer "handling fee" soll sich an den laufenden Kosten der Rücknahme (zB Personalkosten, Instandhaltungskosten, Abschreibungen) orientieren. Voraussetzung dafür ist ein Höchstmaß an Kostentransparenz mit dem Ziel, Kostenneutralität zu schaffen. Kriterien für die Berechnung der "handling fee" sollen in der Verordnung festgelegt werden.

Verhältnis zur Verpackungsverordnung 2014

Die Verpackungsverordnung 2014 gilt im Wesentlichen auch für die von dieser Verordnung umfassten Einweg-Getränkegebinde. Entfallen sind jedoch die Verpflichtung zur Systemteilnahme, die Eigenimporteursregelung und die Informations- und Meldepflichten (vgl. § 6a Verpackungsverordnung 2014). Diese Verpflichtungen sollen in dieser Verordnung durch eine Verpflichtung zur Teilnahmepflicht am Pfandsystem und eigene Informations- und Meldepflichten ersetzt werden.

Ausländische Unternehmen und hier insbesondere Versandhändler sollen am Pfandsystem durch Benennung eines österreichischen Bevollmächtigten teilnehmen, der in ihrem Namen die Verpflichtungen in Österreich erfüllt. Aus Gründen der Effizienz soll es für den Bereich der Verpackungen jeweils nur einen Bevollmächtigten geben, der sowohl die Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, als auch die Vorgaben der Pfandverordnung einhalten soll.

§ 2 Abs. 3 sowie § 6a Verpackungsverordnung 2014 stellen das Verhältnis dieser beiden Verordnungen klar dar, die Bestimmungen ergänzen sich gegenseitig.

Zeitplan

§ 14c legt fest, dass die Einhebung des Pfandes mit 1. Jänner 2025 erfolgen hat. Um genügend Zeit für die nötigen Vorbereitungshandlungen zu haben, ist es nötig, schon Anfang 2023 die erforderlichen Vorgaben in dieser Verordnung festzulegen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML