Zum Inhalt springen

Änderung der Ammoniakreduktionsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 13.05.2024, Frist bis Fr., 24.05.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 172/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 02.07.2024 – 39 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2022, enthält ordnungspolitische Reduktionsmaßnahmen für Ammoniak im Sektor Landwirtschaft. Sie trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft und soll zur Einhaltung der im Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, normierten Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak beitragen, die in den Jahren 2020 bis 2029 sowie ab dem Jahr 2030 einzuhalten sind.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

§ 5 sieht vor, dass Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m 3 ab dem 1. Jänner 2028 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten sind. Aufgrund der hohen Kosten für die Nachrüstung im Bestand in Relation zum erzielbaren Reduktionspotential, soll mit der gegenständlichen Novelle die Verpflichtung zur festen Abdeckung - vorgezogen ab 1. Jänner 2025 - nur im Neubau vorgeschrieben werden. Bestandsanlagen sind, sofern sie nicht ohnehin über eine feste Abdeckung verfügen oder mit einer solchen nachgerüstet wurden, spätestens ab dem 1. Jänner 2028 mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung zu versehen. Davon ausgenommen sollen nur jene Bestandsanlagen sein, bei denen sich verlässlich (d.h. Dokumentation des Managements durch die Landwirt:innen sowie Durchführung eines regelmäßigen Monitorings der gelebten Praxis im Rahmen von entsprechenden Studien) eine dauerhaft stabile Schwimmdecke (auf natürliche Art oder künstlich induziert durch Stroh- oder Maishäcksel) bildet.

Durch die gegenständliche Novellierung der Verordnung erfolgt zudem eine Erhöhung des Reduktionspotentials der Ammoniakemissionen aus dem Sektor Landwirtschaft.

Um die Einhaltung von Managementmaßnahmen wie die Abdeckungsmöglichkeit im Bestand durch Schwimmdecken entsprechend überprüfen zu können, soll im Rahmen einer Novelle des EG-L 2018 die gesetzliche Grundlage für die Aufsichtstätigkeit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Muster des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV), und der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 495/2022, geschaffen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML