Änderung der Fernabsatz-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fernabsatz-Verordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 05.06.2023, Frist bis Mi., 21.06.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit der aktuell im parlamentarischen Verfahren befindlichen Novelle des Arzneimittelgesetzes (2053 d.B.) wird die Möglichkeit der Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz im Wege der Hinterlegung geschaffen (z. B. durch Einrichtung von Abholfächern bzw. -stationen). Dadurch besteht für Apotheken eine flexiblere Abgabemöglichkeit von (vor)bestellten nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln an Kunden.
Die spezifischen Qualitätsvorgaben zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit, die Sicherstellung einer dem Fernabsatz angepassten Information und Beratung sowie Regelungen über Arbeitsabläufe, wie sie bereits für die Versendung gelten, sind im gleichen Ausmaß auch bei der Hinterlegung von Arzneimitteln einzuhalten.
Dies erfordert eine Anpassung der Fernabsatzverordnung insofern, als die für die Versendung von Humanarzneispezialitäten geltenden Bestimmungen grundsätzlich auch auf die Hinterlegung von Humanarzneispezialitäten Anwendung finden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.