Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 12.05.2023, Frist bis Mi., 31.05.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 431/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 28.12.2023 – 211 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen setzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L Nr. 328 vom 21.12.2018 S. 82, um (siehe dazu im Detail unten zu § 3).
Da die vorherige Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, BGBl. II Nr. 252/2014, gemäß § 8 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten ist und somit eine Novellierung dieser Verordnung nicht möglich war, war diese neu zu erlassen. Die Verordnung wurde außerdem neu strukturiert. Nunmehr werden die Berechnungsmethoden für jeden Bereich (Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Verkehr) in einem gesonderten Paragraphen geregelt. Zusätzlich gibt es allgemeine Bestimmungen, welche bei der Berechnung aller Bereiche zu beachten sind. Diese Neustrukturierung soll der besseren Übersichtlichkeit dienen.
Mit der gegenständlichen Verordnung werden die konkreten Vorgaben und Voraussetzungen für die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt.
Der Verordnungsentwurf stützt sich auf die §§ 4, 8, 32 und 74 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022.
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Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, dann ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes 2000). Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kommt gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idF BGBl. I Nr. 98/2022, die alleinige Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Verordnung zu, weil sämtliche von dieser Verordnung betroffenen Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) fallen. Gemäß den §§ 8 und 74 Abs. 1 Z 9 iVm 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 war die Verordnung jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich § 10 dieser Verordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministier für Finanzen zu erlassen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.