Verordnung, mit der die Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern und die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen geändert werden und Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von treibhausgasehältigen Lösungsmitteln aus Einrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen, die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern und die Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen geändert werden und Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von treibhausgasehältigen Lösungsmitteln aus Einrichtungen
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →Volle Frist: 6 Wochen · 15.10.–26.11.2026
Bundesgesetzblatt
ausstehend
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Stellungnahmen gehen hier direkt an das Ministerium – an die Adresse im Begleitschreiben.
Zum Vergleich: Die im Regelfall vorgesehenen sechs Wochen erreicht nur etwa jeder fünfte Verordnungsentwurf in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2024).
Der Entwurf
Was ändert der Entwurf?
Was das Ressort begründet
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Aufgrund der Entwicklungen in den Regelungen im Bereich der fluorierten Treibhausgase durch die Erlassung
- der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 67 vom 20.02.2024 S. 1, und der auf dieser EU-Verordnung erlassenen Ausführungsverordnungen
- der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, ABl. Nr. L 19 vom 09.09.2024 S. 1,
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- der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008, ABl. Nr. L 8 vom 31.03.2025 S. 1,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, ABl. Nr. L 6 vom 31.03.2025 S. 1 und
- der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ABl. Nr. L 6 vom 19.9.2025 S. 1
sind neben dem Fluorierten Treibhausgase-Gesetz 2009 auch die entsprechenden Ausführungsverordnungen zum Fluorierten Treibhausgase-Gesetz 2009 anzupassen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen der Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 ABl. Nr. L 6 vom 31.03.2025 S. 1, erlassen, die nunmehr durch Erlassung einer entsprechenden neuen Ausführungsverordnung zum Fluorierten Treibhausgase-Gesetz 2009 zu berücksichtigen ist.
Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, (im Folgenden: BMG) werden berücksichtigt.
Das gegenständliche Vorhaben hat aufgrund des inhaltlichen Konnexes der oben angeführten EU-Verordnungen und des rechtsbereinigenden Inhaltes die Form einer Artikelverordnung.
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ABl. Nr. L 6 vom 19.9.2025 S. 1, ist eine entsprechende Adaptierung bzw. Novellierung der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen, BGBl II 2010/234, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2018/69, erforderlich.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen
Aufgrund der Erlassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, ABl. Nr. L 6 vom 31.03.2025 S. 1, ist eine Novellierung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen, BGBl II 2010/235, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2018/69, erforderlich.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
Durch die Erlassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008, ABl. Nr. L 8 vom 31.03.2025 S. 1, ist eine entsprechende Adaptierung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, BGBl II 2010/236, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2018/69, erforderlich.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 - der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, ABl. Nr. L 19 vom 09.09.2024 S. 1, ist eine Novellierung der Verordnung über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl II 2011/2, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2018/69, notwendig.
Artikel 5
Verordnung über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von treibhausgasehältigen Lösungsmitteln aus Einrichtungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 hat die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 aufgehoben. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 konnte ein Mitgliedstaat beschließen, die Zertifizierungsstelle gemäß Art. 4 oder die Prüfstelle gemäß Art. 5 oder beide erst dann zu bezeichnen, wenn eine solche Zertifizierung künftig erforderlich wird. Die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 hatte in Österreich wirtschaftlich betrachtet keine Bedeutung, sodass die vorzitierte EU-Regelung in Bezug auf ihren "Ausnahmetatbestand" daher in Anspruch genommen werden konnte. Da jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es künftig keinen Bedarf an derartigen Ausbildungsbescheinigungen geben wird, ist daher eine entsprechende Ausführungsverordnung auf Basis des Fluorierten Treibhausgase-Gesetzes 2009 zu erlassen.
Die Begutachtung
Begutachtungsfrist
15.10.–26.11.2026
6 WochenMedian XXVIII. GP
4 WochenRegelfall
6 Wochen
Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht – warum?