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Rodentizidsachkundeverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Sachkundeschulungen zu antikoagulanten Rodentiziden (Rodentizidsachkundeverordnung)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 24.02.2023, Frist bis Fr., 07.04.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 246/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 11.09.2024 – 523 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die gegenständliche Verordnung basiert auf § 2 Abs. 5 des Biozidproduktegesetzes BGBl I 2013/105 idF BGBl I 2020/140 und führt für berufsmäßige Verwender von antikoagulanten Rodentiziden verpflichtende Sachkundeschulungen ein.

Die meisten Rodentizide zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Ratten und Hausmäuse, enthalten blutgerinnungshemmende Wirkstoffe, sogenannte Antikoagulantien. Dabei unterscheidet man zwischen Wirkstoffen der 1. Generation (Warfarin, Chlorophacinon und Coumatetralyl) und den potenteren Wirkstoffen der 2. Generation (Bromadiolon, Difenacoum, Brodifacoum, Difethialon und Flocoumafen).

Antikoagulantien sind schon in geringer Konzentration fortpflanzungsschädigend (reproduktionstoxisch) und als spezifisch zielorgantoxisch (Blut) eingestuft. Zudem können Antikoagulantien der 2. Generation nur sehr schlecht in der Umwelt abgebaut werden (persistent, P), reichern sich in Lebewesen an (bioakkumulierend, B) und sind giftig (toxisch, T), (PBT-Stoffe). Da diese Stoffe nicht oder nur sehr langsam abgebaut werden und somit über sehr lange Zeiträume in Gewässern, Böden und auch in der Nahrungskette verbleiben, ist jeglicher Eintrag von PBT-Stoffen in die Umwelt zu vermeiden,

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Gegenwärtig beruht die Nagetierbekämpfung weitgehend auf dem Einsatz gerinnungshemmender Rodentizide. Daher wurde EU-weit entschieden, diese rodentiziden Wirkstoffe dennoch für einen begrenzten Einsatz unter Einhaltung von strengen Anwendungsbestimmungen und für die Dauer von maximal 5 Jahren zu genehmigen. Die Zulassung für ein spezifisches Produkt kann abhängig von dessen Eigenschaften jedoch weiter eingeschränkt werden und z. B. weniger Verwendungen oder zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen enthalten. Auch nationale Besonderheiten können im Rahmen der Zulassung berücksichtigt werden. Hierzu zählt z. B. die Einschränkung von Produkten auf bestimmte Verwendergruppen wie geschulte berufsmäßige Verwender oder die Einführung von verpflichtenden Sachkundeschulungen.

Ausgehend von den bereits verlängerten Wirkstoffgenehmigungen sind die Exposition von Menschen, Nichtzieltieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten verfügbaren Risikominderungsmaßnahmen zu minimieren. Beispiele hiefür sind eine Beschränkung auf die Verwendung durch berufsmäßige oder geschulte berufsmäßige Verwender sowie die Festlegung zusätzlicher spezifischer Bedingungen für die einzelnen Kategorien von Verwendern. Was in den entsprechenden EU-Durchführungsverordnungen zur Verlängerung der diesbezüglichen Wirkstoffgenehmigungen nicht festgelegt wird, ist die Definition eines geschulten Verwenders.

Es ist jedoch in Anbetracht der obbeschriebenen Gründe notwendig, die Ausbringung von antikoagulanten rodentiziden Produkten auf geschulte berufsmäßige Verwender einzuschränken. Bislang war es in Österreich geltende Rechtslage, dass der Definition des geschulten berufsmäßigen Verwenders nur der konzessionierte Schädlingsbekämpfer entsprach. Allerdings würde das den Kreis der zur Ausbringung befugten Personen zu sehr einschränken und damit eine effiziente Schädlingsbekämpfung verhindern. Es gibt jedoch darüberhinaus eine große Personengruppe, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Rodentizide ausbringt, wie beispielsweise Landwirte, Gemeindearbeiter, Bäcker etc. (berufsmäßige Verwender) Diese berufsmäßigen Verwender sollen weiterhin die Möglichkeit haben, Rodentizide dieser Art auszubringen. Hierzu bedarf es jedoch einer entsprechenden Schulung, um diese Produkte sach- und fachgerecht anzuwenden und die davon ausgehenden Risiken ausreichend zu minimieren.

Gleichzeitig bedarf es sachkundiger Vertreiber von solchen Produkten, die über das nötige Fachwissen zu Antikoagulantien verfügen, um Käufern solcher Produkte eine angemessene Beratung im Rahmen des Vertriebes zukommen zu lassen und das nötige Wissen zur Risikominimierung zu vermitteln. Aus diesem Grund sollten auch Verkäufer von antikoagulanten Rodentiziden entsprechende Schulungen absolvieren.

Solche verpflichtenden Sachkundeschulungen für Vertreiber und Verwender führt nun die gegenständliche Verordnung erstmals ein, indem diese die näheren Anforderungen in Bezug auf Schulungsinhalte und Durchführung festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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