Abfallverbrennungsverordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Verbrennung von Abfällen
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 22.09.2022, Frist bis Do., 20.10.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 24/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 27.01.2023 – 99 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Auf Grund § 49 Abs. 1 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl I Nr. 127/2013, gilt die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, soweit sie auf Grund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung als Bundesgesetz weiter. Dies erfordert eine Neuerlassung der AVV.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Abfallverbrennung ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 55 wurde am 3. Dezember 2019 veröffentlicht. Es soll daher eine Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte in die Luft und der Messtechnik, und damit auch eine Berücksichtigung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung und in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid erfolgen. Auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis und des neuen internationalen und europäischen Normenwerks sollen die Regelungen für Ersatzbrennstoffe und Ersatzbrennstoffprodukte angepasst werden.
Auch für Versorgungsengpässe soll vorgesorgt werden. Im Falle der Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen soll die Möglichkeit zur Abweichung bei Betriebsbedingungen und Emissionsgrenzwerten geschaffen werden.
Weiterlesen – noch 3 AbsätzeWeniger anzeigen
Im Sinne der nationalen Strategie zur zukünftigen Klärschlammbewirtschaftung (Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017) soll in einem eigenen Abschnitt die Behandlung von Klärschlämmen (Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung) geregelt werden.
Eine neue Gliederung der einzelnen Abschnitte soll die zuvor zum Teil auf verschiedene Abschnitte verteilten Themen zusammenführen und dadurch die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit verbessern.
Im besonderen Teil erfolgen - neben Klarstellungen - nur Erläuterungen zu den Änderungen im Vergleich zur AVV, BGBl. II Nr. 389/2002. Ansonsten bleiben die Erläuterungen zur AVV aufrecht.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.