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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises und zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 21.03.2024, Frist bis Do., 18.04.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 167/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 28.06.2024 – 71 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

§ 5 Abs. 4 Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehenden Werte anzupassen. Zu diesen Werten zählen gemäß § 5 Abs. 3 SKZG

1. das Grundkontingent, also jene Stromverbrauchsmenge, für die der Stromkostenzuschuss gewährt wird,

2. der obere Referenzenergiepreis, das ist der obere Schwellenwert in Cent/kWh, bis zu dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum unteren Referenzenergiepreis bemisst,

3. der untere Referenzenergiepreis, das ist der untere Schwellenwert in Cent/kWh, ab dem sich der Stromkostenzuschuss als Differenz zum vertraglich vereinbarten Energiepreis bemisst.

Mit dieser Verordnung soll der obere Referenzenergiepreis in Entsprechung der näheren Vorgaben des § 5 Abs. 5 Z 2 SKZG angepasst werden. Demzufolge ist der obere Referenzenergiepreis vom Verordnungsgeber marktkonform und unter Berücksichtigung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel festzusetzen.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Seit Beschlussfassung des SKZG hat sich die Marktsituation wesentlich verändert. Das insgesamt gesunkene Preisniveau im Großhandel für Energieprodukte wird durch die Lieferanten in Form von neuen Angeboten zunehmend an die Kundinnen und Kunden weitergegeben, was zu einer Erholung des Wettbewerbes am Endkundenmarkt geführt hat. Dennoch bewegen sich die Preise nach wie vor deutlich über dem Vorkrisenniveau. Um dem Ziel des SKZG, nämlich die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung für ein Grundkontingent zu verringern, zu entsprechen, ohne die Wettbewerbsdynamik zu behindern oder eine marktkonforme Preisweitergabe zu beeinflussen, ist daher eine Anpassung des oberen Referenzenergiepreises an die aktuellen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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