Wissensbilanz-Verordnung 2016
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.03.2022, Frist bis Fr., 15.04.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 356/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 27.09.2022 – 165 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird die Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019, novelliert.
Die Wissensbilanz wird in regelmäßigen Abständen analysiert und, soweit notwendig, Weiterentwicklungsbedarf verortet. Dies ist insbesondere notwendig, um sicherzustellen, dass sich die Wissensbilanz auch weiterhin mit relevanten hochschulpolitischen Themen befasst.
Zu diesem Zweck tritt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) in regelmäßigen Austausch mit den Universitäten. Im Zuge eines Treffens im Frühjahr 2021 wurde eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des BMBWF sowie einzelner Universitäten eingerichtet, mit dem Zweck, den Weiterentwicklungsbedarf im Rahmen der Wissensbilanzkennzahlen festzustellen. Ein besonderer Fokus lag dabei auf den Kennzahlen betreffend Mobilität, insbesondere auch inwieweit die Erfahrungen und Zielsetzungen betreffend virtuelle Mobilität aus der COVID-19- Pandemie Eingang in den Datenkörper finden sollten.
Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe wurden in einem Endbericht zusammengefasst, der nochmals in einem Treffen, zu dem Vertreterinnen und Vertreter aller Universitäten eingeladen waren, erörtert wurde. Die Ergebnisse bildeten die Grundlage für die Änderung der gegenständlichen Verordnung.
Weiterlesen – noch 2 AbsätzeWeniger anzeigen
Hinsichtlich der virtuellen Mobilität wurde festgestellt, dass diese zwar auch nach der Pandemie von Relevanz bleiben wird, die Definition in Österreich, aber auch innerhalb der Europäischen Union, noch nicht so weit fortgeschritten ist, diese auch flächendeckend bei der Erfassung der Mobilität in der Wissensbilanz zu berücksichtigen. Dort, wo es zum jetzigen Zeitpunkt möglich war, wurde eine Integration vorgenommen.
Darüber hinaus ist die Adaptierung der bisherigen Kennzahlenlieferung bei Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vorgesehen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.