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5. Novelle der ÄAO 2015

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 17.10.2024, Frist bis So., 27.10.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 381/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 18.12.2024 – 52 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte:

Diese Verordnung wird auf Grundlage der § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 10, § 262 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2024, erlassen.

Die 5. Novelle der Ärztinnen-Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) dient in erster Linie der Umsetzung der Ärztegesetz 1998-Novelle BGBl. I Nr. 21/2024, mit der ein Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin eingeführt wurde, und dahingehend notwendiger Anpassungen der ärztlichen Ausbildung. Hauptgesichtspunkte dabei sind die Definition des Aufgabengebiets, sich daraus ergebende Ziele der Ausbildung sowie Vorgaben für die einzelnen Ausbildungsabschnitte. Darauf aufbauend wird in Folge die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015) sowie die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung - PO 2015 zu novellieren sein.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Die Ausgestaltung der Novelle stützt sich insbesondere auf den Bericht der Ergebnisse der Unterarbeitsgruppe Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, die von der Kommission für ärztliche Ausbildung gemäß § 6b ÄrzteG 1998 eingesetzt wurde. Daneben fanden Gesprächsrunden mit Vertreter:innen der Österreichischen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin, deren Mitgliederorganisation Junge Allgemeinmedizin Österreich und der Österreichischen Ärztekammer statt. Zudem wurde der Entwurf auch der Kommission für die ärztliche Ausbildung zur Kenntnis gebracht.

Die bisherige Struktur der ÄAO 2015 wurde im vorliegenden Entwurf soweit möglich beibehalten, so dass es nach wie vor einen, nunmehr umfangreicheren, Abschnitt mit gemeinsamen Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung geben soll, daneben aber weiterhin jeweils einen Abschnitt für spezifische Erfordernisse in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin bzw. zur Fachärztin/zum Facharzt eines weiteren Sonderfachs.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Durch die Reform des ärztlichen Ausbildungsrechts werden neue bzw. aktualisierte Berufsreglementierungen normiert, die auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2021, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern. Diese ist im Anhang zu den Erläuterungen angefügt.

Kompetenzgrundlage:

Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ("Gesundheitswesen").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML