1. Altlastenatlas-VO-Novelle 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 08.09.2023, Frist bis Mi., 18.10.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 406/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 21.12.2023 – 64 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Um die seit der Novelle der Altlastenatlas-VO, BGBl. II Nr. 221/2023, erarbeiteten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausweisungen weiterer Altlasten und der Änderung von Prioritätenklassen aufzunehmen, ist die Altlastenatlas-VO neuerlich zu novellieren.
In das Begutachtungsverfahren werden jene Institutionen, welche in der Altlastensanierungskommission vertreten sind, einbezogen.
Inhalt der Novelle ist
- die Ausweisung und/oder Festlegung der Prioritätenklasse folgender Altlasten:
• K35 Deponie Sittenberg (PK 2)
• K36 Betriebsdeponie Wietersdorfer Zementwerke (PK 3)
• N100 Deponie Zirkelweg (PK 2)
• ST35 Halde Pyrit- und Kupferkiesbergbau Walchen (PK 3)
• V8 Verzinkerei Zimmermann (PK 3)
- die Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlasten auf "gesichert":
• K26 Holzimprägnierung Leitgeb
• N72 Putzerei Heilmeier
• O76 Kokerei Linz
Allein durch den formellen Akt der Eintragung oder Streichung von Altlasten bzw. der Festlegung der Prioritätenklassen sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten und es werden auch keine Informationspflichten für Unternehmen festgelegt.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.