Zum Inhalt springen

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung geändert wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 04.10.2023, Frist bis Mi., 15.11.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 43/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 14.02.2024 – 91 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß § 3 Abs. 2 des Berufsreifeprüfungsgesetzes - BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, entfallen die Teilprüfungen "Lebende Fremdsprache" und "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung für jene Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Minister legt durch Verordnung jene Prüfungen fest, die diesen Anforderungen entsprechen. Die Festlegung der gleichwertigen Prüfungen erfolgt durch die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung - BRP-Ersatz-VO, BGBl. II Nr. 268/2000.

Diese Verordnung wurde letztmalig 2016 novelliert. Seither wurden allerdings Rechtsgrundlagen bestehender Qualifikationen geändert bzw. neue Qualifikationen geschaffen, die der Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung gleichwertig sind. Diese Änderungen bzw. neuen Qualifikationen sollen nunmehr in die BRP-Ersatz-VO aufgenommen werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDFHTML