Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 14.08.2024, Frist bis Di., 24.09.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 368/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 13.12.2024 – 80 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit BGBl. I Nr. 138/2017 (Bildungsreformgesetz 2017) wurde im Schulorganisationsgesetz - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, die neue Schulart der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in § 63b SchOG sowie die Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, geführt als Schule für Berufstätige, in § 63c SchOG verankert.
Mit BGBl. II Nr. 127/2019 wurde der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen. Nun soll dieser Lehrplan auch für Fachschulen für pädagogische Assistenzberuf geführt als Schulen für Berufstätige Anwendung finden.
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Diese 3-jährige Ausbildung ist ein bundesweites Angebot in Ergänzung zu den unterschiedlichen Angeboten verschiedener Träger in den einzelnen Bundesländern. Das Profil grenzt sich von der gruppenführenden Elementarpädagogin und dem Elementarpädagogen ab und qualifiziert zur Unterstützung der Pädagogin oder des Pädagogen bei der Umsetzung der Bildungsarbeit. Die pädagogischen Assistentinnen und Assistenten verfügen selbst über eine pädagogische und didaktische Basis, und führen ebenso haushaltsökonomische Tätigkeiten durch. Die Verantwortung für die Gruppe (insbesondere das Erstellen des pädagogischen Konzepts) hat unverändert die gruppenführende Pädagogin oder der gruppenführende Pädagoge. Mit dieser 3-jährigen Fachschule besteht erstmals eine bundesweit einheitliche Ausbildung für Assistentinnen und Assistenten, also von Fachkräften, und nicht wie bisher ausschließlich unterschiedliche Angebote (z.B. WIFI, BFI, Angebote von einzelnen Trägern) für die Hilfskräfte in elementarpädagogischen Einrichtungen.
Dieses Bildungsangebot ist das Ergebnis von bildungspolitischen Überlegungen zur Weiterentwicklung im Bereich der Elementarpädagogik, konkret die Diversifizierung des Personals. Augenmerk wird nicht nur auf die Professionalisierung des pädagogischen Personals gelegt, sondern auch auf eine einheitliche Qualifizierung von Assistenzpersonal, das die pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen aufgrund des eigenen pädagogisch-didaktischen Verständnisses unterstützt.
Die Positionierung dieses Bildungsangebotes zeigt laufend auch die Nachfrage von bereits im Berufsleben tätigen Personen, die in das Berufsfeld der Elementarpädagogik wechseln möchten. Aus diesem Grund soll die bereits länger geplante Ergänzung der Ausbildung auch für Berufstätige eingerichtet werden.
Die Fachschulen für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe zu führen.
Darüber hinaus sollen entsprechende Bestimmungen betreffend die Abschlussprüfung in der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017 verankert werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.