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Universitäten-Immobilienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäten-Immobilienverordnung geändert wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 14.08.2024, Frist bis Di., 24.09.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 413/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 27.12.2024 – 94 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Universitäten-Immobilienverordnung - Uni-ImmoV, BGBl. II Nr. 24/2018, wurde erstmals im Jahr 2017 zur Schaffung eines Verfahrens zur Planung und Umsetzung von Immobilienprojekten von und an Universitäten erlassen und ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten.

Der vorliegende Entwurf einer Änderung der Uni-ImmoV dient der Anpassung des nunmehr seit 1. Jänner 2018 geltenden Regelwerkes an die im Zuge der Anwendung gewonnenen Erkenntnisse und hat in erster Linie eine Steigerung der Effizienz im Prozess der universitären Immobilienbewirtschaftung zum Ziel. Berücksichtigung finden ebenfalls rezente Entwicklungen des Immobilienmarktes, klimapolitische Erfordernisse sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage.

Ein zentraler Aspekt ist die Implementierung von verpflichtenden Nachhaltigkeitskonzepten sowie der Vorlage von entsprechenden Gebäudezertifizierungen.

Implementiert wird überdies eine Regelung für den Erwerb von Liegenschaften und Baurechten durch Universitäten für eigenfinanzierte Immobilienprojekte, die der zunehmenden Bedeutung von Baurechten Rechnung tragen soll.

Der Umgang mit der Änderung von Parametern der Planungsfreigabe im Rahmen des Baufreigabe-Prozesses wird präzisiert.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Innerhalb der Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass die Gesamtkosten umfassend darzustellen sind, und daher jedenfalls eine Aufstellung der Investitionskosten (zuzüglich Ausstattung usw.) sowie eine Darstellung der Finanzierungsweise - aufgegliedert in Einmalkosten (zB Ausstattung usw.) und laufende Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten usw.) - vorzunehmen ist.

Im Falle "reiner Anmietungen" einer Liegenschaft wird klargestellt, dass nur diejenigen Prüfschritte zur Anwendung kommen, die im Rahmen der Anmietung tatsächlich durchzuführen sind. So ist etwa keine Zweiteilung in Planungs- und Baufreigabe vorzunehmen, wenn im Rahmen der Anmietung keine Planung erforderlich ist.

Neben den dargestellten Anpassungen erfolgen Klarstellungen und legistische Berichtigungen, auf die im Besonderen Teil der Erläuterungen näher eingegangen wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 12a Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022 ("Universitäts- und Hochschulwesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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