2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 14.02.2023, Frist bis Di., 28.03.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 221/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 10.07.2023 – 104 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Um die seit der Novelle der Altlastenatlas-VO, BGBl. II Nr. 447/2022, erarbeiteten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausweisungen weiterer Altlasten und der Änderung von Prioritätenklassen aufzunehmen, ist die Altlastenatlas-VO neuerlich zu novellieren.
In das Begutachtungsverfahren werden jene Institutionen, welche in der Altlastensanierungskommission vertreten sind, einbezogen.
Inhalt der Novelle ist
- die Ausweisung und/oder Festlegung der Prioritätenklasse folgender Altlasten:
• K34 Deponie Asbestschieferwerk Wietersdorfer (PK 3)
• N99 Ziegelteichverfüllung Wienerberger (PK 3)
• ST34 Schlackenhalde Blei-Silber-Hütte Deutschfeistritz (PK 2)
- die Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlasten auf "gesichert":
• ST17 Frachtenbahnhof Mürzzuchlag
Allein durch den formellen Akt der Eintragung oder Streichung von Altlasten bzw. der Festlegung der Prioritätenklassen sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten und es werden auch keine Informationspflichten für Unternehmen festgelegt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.