Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, die Prüfungsordnung BMHS und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 06.02.2023, Frist bis Mo., 06.03.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 150/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 22.05.2023 – 77 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1. Ausgangssituation:
Mit der aktuellen Schulrechtsnovelle BGBl. I Nr. 165/2022 wurden die bundesgesetzlichen Grundlagen für die neue Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung sowie die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung geschaffen. Die seit dem Schuljahr 2020/21 als Schulversuch geführten Schulformen werden somit in das Regelschulwesen übergeführt und sollen ab dem Schuljahr 2023/24 auch an Bundesschulstandorten geführt werden.
Grundlage für die Lehrpläne sind neben den schulrechtlichen Bestimmungen die für die Berufsausbildung in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz sowie in den Sozialbetreuungsberufen geltenden Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes samt Ausbildungsverordnung für die Pflegeassistenzberufe und für das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe.
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Die vorgeschlagenen Lehrpläne sollen einen schulischen Beitrag zur Verringerung des bestehenden Personalmangels in Gesundheits- und Pflegeberufen leisten. Durch die Integration der Pflegeausbildungen in das berufsbildende Schulwesen wird eine Ausbildung in Pflegeberufen unmittelbar nach der achten Schulstufe ermöglicht und die aufgrund des erforderlichen Mindestalters im Bereich der Pflegeberufe bestehende schulische Ausbildungslücke durch einen qualifizierten schulischen Abschluss geschlossen.
Weiters soll
- eine Ausbildung von zusätzlichem Personal für Pflege und Sozialbetreuung in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geschaffen werden,
- eine Nutzung von Synergien zwischen der Ausbildung für Sozial(betreuungs)berufe und der Ausbildung im Bereich der Pflegeberufe erreicht werden und
- der Erwerb eines schulischen Abschlusses in Verbindung mit Pflege(fach)assistenz ermöglicht werden.
2. Charakteristika der Lehrpläne:
Aus pädagogischer Sicht wird ausgeführt:
Bei der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung handelt es sich um eine gänzlich neue Schulart innerhalb der berufsbildenden höheren Schulen, die Schülerinnen und Schülern neben der Universitätsreife eine unmittelbare Berufsqualifikation in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen vermittelt.
In der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung werden zusätzlich zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe theoretische Inhalte der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung vermittelt, welche in einer nachfolgenden Ausbildung zur Pflegeassistenz angerechnet werden. Dies führt zu einer Verkürzung der Dauer der Pflegeassistenzausbildung.
2.1. Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung:
Die Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung vermittelt eine Vorbereitung auf Tätigkeiten und Ausbildungen im Pflegebereich. Der Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe wird mit dem neuen Gegenstand "Erweiterte Fachtheorie in der Pflege" im Ausmaß von vier Wochenstunden ergänzt. Des Weiteren erfolgt eine Ausweitung der schulautonomen Möglichkeiten, indem zusätzlich zum Pflichtgegenstand "Angewandtes Projektmanagement" der Gegenstand "Fachpraxis während des Unterrichtsjahres" reduziert werden kann. Mit den frei werdenden Wochenstunden kann innerhalb der Cluster "Soziale Handlungsbereiche und Methodik" oder "Gesundheit und Lebensstil" mindestens ein neuer Pflichtgegenstand mit zumindest je zwei Wochenstunden eingeführt und/oder andere Pflichtgegenstände und die Verbindliche Übung erhöht werden.
Die im neuen Gegenstand und in allenfalls weiteren schulautonom eingeführten Pflichtgegenständen vermittelten Pflegeinhalte führen durch die Anrechnung in einer nachfolgenden Pflegeassistenz-Ausbildung zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer.
Die Fachpraxis kann nicht nur in Einrichtungen des sozialen Berufsfeldes, sondern auch in Pflegeeinrichtungen erfolgen. Im Bereich der Pflege ist darauf zu achten, dass praktische Anwendungen nur ohne Patientenkontakt stattfinden dürfen.
2.2. Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung:
Der Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung beinhaltet die Fachrichtung "Pflege" und die Fachrichtung "Sozialbetreuung". In der Fachrichtung "Pflege" erlangen die Schülerinnen und Schüler die Berufsqualifikation "Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent", in der Fachrichtung "Sozialbetreuung" erlangen sie die Berufsqualifikation "Diplom-Sozialbetreuerin/Diplomsozialbetreuer" im besuchten Ausbildungsschwerpunkt. Die Ausbildungsschwerpunkte Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit beinhalten zusätzlich die Ausbildung zur Pflegeassistenz, der Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung deckt das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" ab.
Die Festlegung der Fachrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte erfolgt schulautonom.
Damit die Schülerinnen und Schüler ihre Wahl für einen Ausbildungsschwerpunkt auf Basis erster Erfahrungen in der Praxis treffen können, absolvieren die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsschwerpunkten Pflegefachassistenz, Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit zuerst die Ausbildung zur Pflegeassistenz. Am Ende des III. Jahrgangs müssen sie einen Ausbildungsschwerpunkt wählen. Sollten die Schülerinnen und Schüler sich für den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung entscheiden, müssen sie diesen jedoch bereits am Ende des I. Jahrgangs wählen.
In den berufsspezifischen Pflichtgegenständen sind die Ausbildungsziele gemäß den Berufsbildern und Qualifikationsprofilen der Pflege (Pflegeassistenz/Pflegefachassistenz) und der Sozialbetreuung (Fachniveau/Diplomniveau) auf dem jeweiligen Ausbildungsniveau zu berücksichtigen. Die von der Gesundheit Österreich GmbH entwickelten Curricula für die Ausbildungen Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, die den Erwerb der Qualifikationsprofile für die Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung im Rahmen der Ausbildung sicherstellen sollen, sind dem Unterricht und der praktischen Ausbildung zugrunde zu legen. Die in den genannten Curricula für die Ausbildungen Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz formulierten Lernergebnisse sind Teil des Bildungsziels.
2.2.1. Verankerung der Pflegeinhalte im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung:
Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz umfasst 3.200 Stunden, davon entfallen 1.600 Stunden auf die Pflegeassistenz und weitere 1.600 Stunden auf die Pflegefachassistenz.
Von den 1.600 Stunden der Pflegeassistenz-Ausbildung entfallen mindestens 800 Stunden auf die theoretische und mindestens 530 Stunden auf die praktische Ausbildung. 270 Stunden können gemäß den berufsrechtlichen Bestimmungen der Theorie oder Praxis zugeordnet werden. Diese sind in diesem Lehrplan in der Fachrichtung Pflege der Theorie und in der Fachrichtung Sozialbetreuung der Praxis zugeordnet.
Von den 1.600 Stunden der Pflegefachassistenz-Ausbildung entfallen 1.070 Stunden auf die theoretische und 530 Stunden auf die praktische Ausbildung.
Die theoretischen Inhalte der Pflegeausbildung sind in den verschiedenen Pflichtgegenständen des Lehrplans untergebracht. Die Absolvierung der Pflichtpraktika erfolgt sowohl unterjährig, als auch während der Ferien. Der dritte und der vierte Jahrgang werden verkürzt (Beginn der Hauptferien am letzten Samstag im Mai, Beginn des Schuljahres am zweiten Montag im Oktober), um in den Hauptferien 15 Praktikumswochen unterzubringen.
In den Hauptferien zwischen dem dritten und vierten Jahrgang werden die drei Praktika der Pflegeassistenz absolviert. Sofern die Schülerinnen und Schüler zu diesem Zeitpunkt das gesetzlich definierte Mindestalter (Vollendung des 17. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben, sind die medizinisch-pflegerischen Maßnahmen in Form von Simulationen durchzuführen. Alle anderen Unterstützungsleistungen können im Patientenkontakt vorgenommen werden. Die drei Praktika der Pflegefachassistenz absolvieren die Schülerinnen und Schüler während des vierten Jahrgangs, in den Hauptferien zwischen dem vierten und fünften Jahrgang und während des fünften Jahrgangs. In begründeten Fällen sind Praktika auch in anderen Ferien als den Hauptferien zulässig, wobei diese in die Gesamtpraktikumsdauer einzurechnen sind.
Zur der Berechnung der Gesamtstunden werden pro Jahrgang zu Grunde gelegt: im ersten und zweiten Jahrgang je 38 Schulwochen, im dritten Jahrgang 33 Schulwochen (Osten) bzw. 32 Schulwochen (Westen), im vierten Jahrgang 33 Schulwochen (Osten) bzw. 34 Schulwochen (Westen), im fünften Jahrgang 29 Schulwochen (Osten) bzw. 28 Schulwochen (Westen).
Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung der Pflichtgegenstände im Lehrplan zu den Themenfeldern gemäß Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung.
2.2.2.Verankerung der Inhalte der Sozialbetreuung im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung:
Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen umfasst 3.600 Stunden, davon entfallen 1.800 Stunden auf die theoretische und 1.800 Stunden auf die praktische Ausbildung.
In den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung ist die Ausbildung in ein Fach- und ein Diplommodul gegliedert. Das Fachmodul umfasst 2.400 Stunden. Davon entfallen jeweils 1.200 Stunden auf die theoretische und die praktische Ausbildung. Das Diplommodul umfasst 1.200 Stunden. Davon entfallen jeweils 600 Stunden auf die theoretische und die praktische Ausbildung.
Die theoretischen Inhalte der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen sind in den verschiedenen Pflichtgegenständen des Lehrplans untergebracht. Die Absolvierung der Pflichtpraktika erfolgt sowohl unterjährig, als auch während der Ferien. Der dritte und der vierte Jahrgang werden verkürzt (Beginn der Hauptferien am letzten Samstag im Mai, Beginn des Schuljahres am zweiten Montag im Oktober), um in den Hauptferien 15 Praktikumswochen unterzubringen. In begründeten Fällen sind Praktika auch in anderen Ferien als den Hauptferien zulässig, wobei diese in die Gesamtpraktikumsdauer einzurechnen sind.
In den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit ist die Ausbildung zur Pflegeassistenz integriert. Im Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ist das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" integriert. Sämtliche lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtpraktika, die nicht der Pflegeassistenz bzw. dem Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" zugeordnet sind, werden der Sozialbetreuung zugeordnet.
Zur der Berechnung der Gesamtstunden werden pro Jahrgang zu Grunde gelegt: im ersten und zweiten Jahrgang je 38 Schulwochen, im dritten Jahrgang 33 Schulwochen (Osten) bzw. 32 Schulwochen (Westen), im vierten Jahrgang 33 Schulwochen (Osten) bzw. 34 Schulwochen (Westen), im fünften Jahrgang 29 Schulwochen (Osten) bzw. 28 Schulwochen (Westen).
Die folgende Tabelle zeigt die Zuordnung der Pflichtgegenstände im Lehrplan zu den Ausbildungsmodulen gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe:
2.2.3. Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung:
Die Vorprüfung ist in den Ausbildungsschwerpunkten Pflegefachassistenz, Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit zugleich die kommissionelle Abschlussprüfung der Pflegeassistenz-Ausbildung gemäß § 27 der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016 und im Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung zugleich die Abschlussprüfung im Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß § 10 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016.
Die Diplomarbeit ist zugleich die schriftliche Arbeit im Fachbereich der Pflegefachassistenzausbildung gemäß § 48 der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016 bzw. die schriftliche Arbeit zum Fachprojekt in der Fachrichtung Sozialbetreuung (Abschluss des Fachmoduls).
Die mündliche Prüfung ist zugleich die kommissionelle Abschlussprüfung der Pflegefachassistenz-Ausbildung gemäß § 42 der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016 bzw. die Diplomprüfung in den Sozialbetreuungsberufen.
2.2.4. Pflichtgegenstand "Bewegung und Sport":
Der verordnete Lehrplan Bewegung und Sport wird im dritten Semester um berufsspezifische Inhalte wie bspw. die Bedeutung von Aktivität und Mobilität auf die Lebensqualität und den Gesundheitszustand, zielorientierte Entwicklung und Umsetzung von Bewegungsangeboten sowie Förderung der Motorik ergänzt. Bewegung und Sport erfolgt in der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht nur als tägliche Bewegungseinheit, sondern zieht sich aufgrund des Bildungsziels durch die gesamte Ausbildung. Das Training von Methoden und Techniken in der Arbeit mit Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten erfordert einen enormen körperlichen Einsatz. Ergonomisches Arbeiten und das Einhalten der Grundsätze der Kinästhetik stellen dabei eine wesentliche Grundlage dar. Die Stundenanzahl im Gegenstand "Bewegung und Sport" wurde daher mit weniger als den sonst für berufsbildende höhere Schulen üblichen Gesamtstunden angesetzt.
2.2.5. Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen mit einer Wochenstunde pro Jahrgang:
Die Führung einstündiger Pflichtgegenstände und einstündiger verbindlicher Übungen lässt sich bei diesem Lehrplan nicht vermeiden, da einerseits pro Jahrgang 38 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen und andererseits in Hinblick auf eine ganzheitliche Sichtweise und die Vernetzung von Theorie und Praxis vor allem die berufsspezifischen Pflichtgegenstände durchgehend unterrichtet werden müssen und zur Einhaltung der unterschiedlichen Ausbildungsniveaus teilweise an bestimmte Jahrgänge gebunden sind.
Tabellen und Abbildungen des Dokuments stehen hier nicht. Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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