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Tierimpfstoff -Anwendungsverordnung 2022

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 11.04.2022, Frist bis Di., 03.05.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 206/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 31.05.2022 – 28 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2021 tritt mit 31. Mai 2022 außer Kraft. Der Entwurf der Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2022 wurde nunmehr unter fachlicher Berücksichtigung aktueller Entwicklungen erstellt. Aufgrund eines besonderen Mangels von Impfstoffen gegen NCD ist es notwendig, die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2021 durch den Impfstoff Nobilis ND Clone30 mit der Zulassungsnummer 490a/93 zu ergänzen.

Um das öffentliche Interesse festzustellen, wurde die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) befragt, ob die in der Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2021 genannten Impfstoffe nach Österreich verbracht wurden. Weiters wurde die Notwendigkeit der Anwendung und der Mangel an in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen für die jeweilige Indikation erhoben.

Wie bereits in den vergangenen Jahren ausgeführt, bestehen in Europa bei verschiedenen zugelassenen Tierarzneimitteln zur Tuberkulosediagnostik Lieferschwierigkeiten. Für bestimmte Tierarten, beispielsweise Kamelide, sind nach ho. Kenntnisstand gar keine entsprechenden Diagnostika im EWR zugelassen. Um Engpässe zu vermeiden und die nach dem europäischen Tiergesundheitsrecht vorgesehene Diagnostik zu gewährleisten, soll daher die Anwendung jeglicher im EWR entsprechend zugelassener Tierarzneimittel zu Zwecken der Tuberkulosediagnostik in Österreich auch artenübergreifend erlaubt werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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