Zum Inhalt springen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas für das Jahr 2023

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 15.02.2023, Frist bis Mi., 29.03.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 158/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 17.06.2024 – 446 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) legt in den §§ 59 ff. fest, dass die Neuerrichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas unter gewissen Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können.

§ 63 Abs. 1 EAG ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) dazu, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen.

Mit der gegenständlichen Verordnung werden die konkreten Vorgaben und Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen sowie die Förderabwicklung festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML