2. Novelle zur AutomatFahrV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Automatisiertes Fahren Verordnung geändert wird (2. Novell zur AutomatFahrV)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 16.11.2021, Frist bis Di., 14.12.2021. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 143/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 01.04.2022 – 108 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die Automatisiertes Fahren Verordnung wurde 2016 erlassen und 2019 novelliert. Seit dieser letzten Novelle, sind weitere Wünsche und Anregungen für über den aktuellen Rechtsrahmen hinausgehende Anwendungsfälle für Testzwecke eingegangen und es wurden Vorschläge für weitere Use-Cases unterbreitet. Diese sollen nunmehr in die Verordnung aufgenommen werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf der 2. Novelle zur AutomatFahrV sollen fünf neue Use-Cases festgelegt werden. Diese betreffen:
-- automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung
-- automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung
-- Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren
-- automatisiertes Parkservice
-- automatisierte Arbeitsmaschine.
Weiters wird anstelle der vorab für die einzelnen Anwendungsfälle zurückzulegenden Testkilometer generell vorgegeben, dass bei allen Anwendungsfällen verpflichtend im Vorfeld sowohl real als auch virtuell getestet worden sein muss und dass die Ergebnisse dieser Tests in Form einer Streckenanalyse und Risikobewertung sowie eines Risikomanagements nachzuweisen sind.
Zusätzlich werden die Anforderungen an die Lenker und Lenkerinnen der Testfahrzeuge angehoben. Diese müssen ein spezielles Fahrsicherheitstraining absolvieren, welches dem jeweiligen Anwendungsfall und dem konkreten Testvorhaben sowie den damit verbundenen Fahrmanövern angepasst ist.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.