EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 06.03.2024, Frist bis Fr., 08.03.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 78/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 14.03.2024 – 6 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, legt in den §§ 55 ff. fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und damit im Zusammenhang errichtete Stromspeicher, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse unter gewissen Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können.
§ 58 Abs. 1 EAG ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen.
In der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), BGBl. II Nr. 64/2023, werden die konkreten Regelungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen festgelegt und die für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Fördersätze, Fördermittel und Fördercalls festgelegt.
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Mit der gegenständlichen Novelle der EAG-IZV (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024) sollen die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Fördersätze und Fördercalls sowie die für 2024 zur Verfügung stehenden Fördermittel festgelegt werden. Weiters soll die EAG-IZV an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen (5. EAG-Novelle, BGBl. I Nr. 198/2023) und die Neuerungen aufgrund der Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) durch die Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, angepasst werden.
Darüber hinaus sollen diverse redaktionelle Anpassungen vorgenommen bzw. Unklarheiten in der bisherigen Abwicklungspraxis beseitigt werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.