Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags für das Kalenderjahr 2023 (Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2023)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 01.12.2022, Frist bis Di., 06.12.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 498/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 27.12.2022 – 21 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Die Aufbringung der Mittel für Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2022 und dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021, erfolgt im Wesentlichen über drei Einnahmekomponenten, nämlich die Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 EAG, den Erneuerbaren-Förderbeitrag gemäß § 75 EAG und den Grüngas-Förderbeitrag gemäß § 76 EAG.
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag und die Erneuerbaren-Förderpauschale werden zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil des EAG und dem ÖSG 2012 sowie anteilig zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil des EAG erforderlichen Mittel eingehoben. Darüber hinaus werden aus den Fördermitteln insbesondere auch die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle bzw. der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen abgedeckt (§ 69 EAG und § 42 ÖSG 2012).
Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbraucher:innen im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Systemnutzungsentgeltkomponenten (Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt) zu leisten.
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Die Regelung des Erneuerbaren-Förderbeitrags mit dem EAG verrechnet die Belastungen durch erneuerbaren Strom zu gleichen Bedingungen (gleicher prozentueller Durchschnittsaufschlag auf das Systemnutzungsentgelt für alle Netzebenen) an die Netzbenutzer:innen. Dies führt zu einer Gleichbehandlung aller Endkund:innen je Netzebene innerhalb Österreichs.
Für die innerhalb einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energie ist gemäß § 75 Abs. 5 EAG kein Erneuerbaren-Förderbeitrag zu bezahlen. Für einkommensschwache Haushalte ist in den §§ 72 und 72a EAG eine Kostenbefreiung bzw. Kostendeckelung vorgesehen.
Die Höhe des Erneuerbaren-Förderbeitrags hat die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 75 Abs. 2 EAG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (nunmehr: dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) jährlich im Vorhinein durch Verordnung festzulegen.
Die Einnahmen aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 EAG sind bei der Bestimmung des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu berücksichtigen.
Der mit dem EAG normierte Erneuerbaren-Förderbeitrag löst das bis dahin geltende Regime des Ökostromförderbeitrags nach dem ÖSG 2012 ab.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.