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Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2022

xxx. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Verordnung über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2022)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 24.11.2022, Frist bis Mo., 09.01.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Derzeit ist die Nutzung von Spurführungsassistenten in Österreich generell ausgeschlossen. Dieses Verbot der Verwendung ist nicht mehr zeitgemäß, da diese Systeme in anderen Ländern bereits seit vielen Jahren ohne Zwischenfälle eingesetzt werden und auch auf europäischer Ebene derzeit Mindestanforderungen an Spurführungsassistenten ausgearbeitet werden. Das Verbot der Nutzung soll mit eindeutiger Klarstellung des Verbleibens der vollen Verantwortung bei der Schiffsführerin bzw. beim Schiffsführer aufgehoben werden.

Weiterlesen – noch 8 Absätze

Das durch die Durchführungsverordnung 2018/1973/EU definierte System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten soll in Österreich ergänzend zur Nutzung von AIS zum Teil der Mindestausrüstung erhoben werden. Die standardisierten elektronischen Binnenschifffahrtskarten (Inland ENCs) werden in Österreich auf https://doris.bmk.gv.at gratis zur Verfügung gestellt und laufend aktualisiert. Zur Nutzung dieser Karten an Bord ist ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder im Navigationsmodus gemäß der genannten Kommissionsverordnung erforderlich. Die über Inland AIS übermittelten Identitäts- und Positionsdaten anderer Fahrzeuge können für nautische Entscheidungen des Schiffsführers während der Fahrt nur genutzt werden, wenn diese Informationen im Inland ECDIS Gerät auf der Binnenschifffahrtskarte dargestellt werden, da z.B. die Planung einer Begegnung an Hand von Koordinatenangaben nicht möglich ist. In Deutschland und einigen anderen Ländern besteht eine derartige Verpflichtung bereits seit mehreren Jahren.

Aufgrund mehrerer problematischer Vorfälle in der Vergangenheit soll eine Liegezeitbeschränkung von einer Woche an öffentlichen Länden eingeführt werden.

Ergänzend dazu wird eine Regelung eingeführt, aufgrund derer zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper an öffentlichen Länden nur anlegen dürfen, wenn diese über eine gültige Zulassung verfügen.

Die Einführung der verpflichtenden Nutzung von Landstromversorgungsanlagen an damit ausgestatteten öffentlichen Länden soll die Nutzung der ansonsten zur Erzeugung des notwendigen Schiffsstroms erforderlichen Dieselaggregate reduzieren und somit zu einer Entlastung der Umwelt und insbesondere der Anrainer und Erholungssuchenden (Geräusch- und Abgasbelastung) führen.

Schließlich wird die Novelle für eine Reihe weiterer Anpassungen und Änderungen zum Anlass genommen, deren Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit sich seit Inkrafttreten der Verordnungen ergeben haben.

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397/EU wurden in der Verordnung über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung - SchBV), BGBl. II Nr. 42/2022, die Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Tauglichkeit strenger normiert, als in der genannten Richtlinie vorgesehen. Diese überschießende Regelung in der SchBV stellt einen Nachteil für die österreichische Schifffahrt dar und ist zu korrigieren.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Bundessache Gesetzgebung in Angelegenheiten der Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML