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Geschäftsordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 04.05.2022, Frist bis Do., 19.05.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 385/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 19.10.2022 – 153 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden die Auswahlverfahren bei den Besetzungen von leitenden Funktionen durch die Vorgabe von Auswahlkriterien und eines bestimmten Anhörungs- und Besetzungsverfahrens vereinheitlicht. Durch die Einführung standardisierter Funktionsbeschreibungen und bundesweit einheitlicher Objektivierungsverfahren für Führungskräfte im Schuldienst werden österreichweit gleichwertige Voraussetzungen und Vorgangsweisen gewährleistet.

Die an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen waren jedoch bis zur Dienstrechts-Novelle 2020 von diesem Verfahren ausgenommen, da gemäß § 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 VBG in der bis zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2020 geltenden Fassung die Praxisschulleitungen lediglich für fünf Jahre betraut wurden. Durch die Dienstrechts-Novelle 2020 wurde auch für diese Schulen das neue Verfahren im Wesentlichen für anwendbar erklärt.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Aufgrund der besonderen Organisationsstruktur der Praxisschulen, die sich durch die Eingliederung in die Pädagogischen Hochschulen ergibt, sind jedoch einige Abweichungen notwendig. So sind die Praxisschulen nicht den Bildungsdirektionen zugeordnet, sondern ist wie für die Pädagogischen Hochschulen die Zentralstelle die zuständige Dienstbehörde bzw. Personalstelle. Zum Unterschied der anderen Zentrallehranstalten sind sie jedoch nicht "direkt" dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstellt, sondern in die Pädagogischen Hochschulen eingegliedert. Dementsprechend sind die durchzuführenden Aufgaben im Rahmen eines Objektivierungsverfahrens an die Struktur der Praxisschulen anzupassen.

Darüber hinaus soll die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Auswahlverfahren gestärkt werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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