Winterfahrverbotskalender 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 12 Inntalautobahn und die A 13 Brennerautobahn an bestimmten Samstagen im Winter 2023 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender 2023)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 22.12.2022, Frist bis Mi., 28.12.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 3/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 05.01.2023 – 8 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre auf dem hochrangigen Straßennetz sowie Verkehrsbeobachtungen und Erfahrungsberichte zeigen, dass insbesondere an Samstagen in den Wintermonaten, eine Überlagerung der Verkehrsteilnehmerarten "Pkw-Fahrten im Rahmen des Wintertourismus" und "Lkw-Fahrten im Rahmen der Beförderung von Gütern", auftritt und diese zu einer Störung des Verkehrsablaufes insbesondere auf der A12 Inntal Autobahn und auf der A 13 Brenner Autobahn führt.
Im Winter 2020, an den Samstagen vom Jänner beginnend, bis Mitte März, wurde daher jeweils ein Fahrverbot für Schwerlastfahrzeuge von 7 bis 15 Uhr verordnet. Im Jahr 2021 war ein derartiges Fahrverbot durch die coronabedingten Maßnahmen nicht erforderlich. Im Jahr 2022 hat die Verordnung verkürzt erst von Anfang Februar beginnend bis Mitte März gegolten, da, ebenfalls durch die coronabedingten Maßnahmen, weitergehende Fahrverbote nicht erforderlich waren. Eine jährliche Evaluierung der Verordnung zeigt, dass sich das Fahrverbot bewährt.
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Unter Beachtung der allgemeinen Regelung von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 StVO, hier ist das allgemeine Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr bestimmt, bzw. unter Beachtung des Nachtfahrverbots nach LGBl. Tirol 119/2012 (Nachtfahrverbot an Werktagen von November bis April von 20 bis 5 Uhr und Sonn- und Feiertagen von 23 bis 5 Uhr), lässt sich die Notwendigkeit der gegenständlichen Einschränkung der Befahrbarkeit der Autobahn auf den Zeitraum von 7 bis 15 Uhr ableiten. Dieser Zeitraum bietet die Möglichkeit, jene Schwerlastfahrzeugen, welche nachts auf Stellplätzen entlang der A12 und A13 abgestellt waren, ungehindert aus den Fahrverbotsbereich abzufahren.
Aufgrund der einerseits beobachteten und zu erwartenden Überlastungen im Großraum Innsbruck und im Tiroler Unterland, andererseits aber auch aufgrund der Erfahrungen im Hinblick auf die Überlastung vorhandener Stellplätze entlang der A12 und A13, ist es jedenfalls von wesentlicher Bedeutung, die Einfahrt auf die A13 bereits an der Grenze zu Italien und die Einfahrt in die A12 bereits an der Grenze zu Deutschland zu unterbinden, um hier Störungen am höchstrangigen Straßennetz zu vermeiden.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.