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Novelle der Austro Control-Gebührenverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 29.03.2022, Frist bis Di., 26.04.2022. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 236/2022 (neues Fenster), ausgegeben am 21.06.2022 – 56 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die gesetzliche Grundlage für die jährlich vorzunehmende Indexanpassung der Tarifposten der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV) ist § 6 Abs. 3 des ACG-Gesetzes (eingeführt mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2010). Gemäß dieser Bestimmung hat die BMK im Einvernehmen mit dem BMF jährlich auf der Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Gebührenordnung festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.

Die letzte Novellierung der ACGV erfolgte mit BGBl. II Nr. 414/2019. Mit der nun vorgeschlagenen Novelle der ACGV sollen die aktuell ausständigen drei Valorisierungen vorgenommen werden, und zwar im Ausmaß von jeweils 1,8 %, 1,5% sowie 1,7%, da der von EUROSTAT für Österreich veröffentlichte HVPI-Gesamtindex im Durchschnitt über 12 Monate für den jeweils relevanten Zeitraum eine prozentuelle Veränderung in dem angeführten Ausmaß aufweist.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Indexanpassung sollen zudem einige Änderungen auf Grund von Entwicklungen des regulatorischen Umfelds - dies insbesondere im Bereich des von Austro Control zu vollziehenden Unionsrechts - erfolgen. Dies betrifft in erster Linie die neuen Regelungen für unbemannte Luftfahrzeuge, aber auch in den Bereichen Flugbetrieb, Technik und Personal hat es materielle Änderungen gegeben, die eine Anpassung der Gebührenordnung erforderlich machen. Des Weiteren sollen Erfahrungen aus der Praxis der vergangenen Jahre berücksichtigt werden, was der Effizienz der Verwaltungstätigkeit dienen soll (vgl. hier etwa die vorgeschlagene Änderung des § 4 betreffend die Entrichtung der Gebühren).

Darüber hinaus soll nun auch im Rahmen der luftfahrtbehördlichen Gebührenordnung verstärkt klima- bzw. umweltpolitischen Erwägungen Rechnung getragen werden. Dies soll durch eine Differenzierung der Gebühren je nach den mit den von der Amtshandlung betroffenen Luftfahrzeug verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt (Klima, Lärm) erfolgen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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