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Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 31.03.2023, Frist bis Fr., 28.04.2023. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 161/2023 (neues Fenster), ausgegeben am 02.06.2023 – 35 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit BGBl. I Nr. 120/2022 vom 27. Juli 2022 wurde das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungsgesetz) erlassen. Mit dem Gründungsgesetz wurden jene rechtlichen Grundlagen geschaffen, die für den Gründungsprozess dieser neuen Universität unbedingt erforderlich sind und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Lehre und Studien, Personal, etc.).

Als eines der Gründungsorgane der neuen Universität sieht § 6 des Gründungsgesetzes den Gründungskonvent vor. Der Gründungskonvent ist jenes Organ, das in der Gründungsphase die strategischen Entscheidungen für die Universität vornimmt. Die wesentlichsten Aufgaben sind in diesem Zusammenhang die Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die Erlassung einer vorläufigen Satzung und eines vorläufigen Organisationsplans sowie die Festlegung des vorläufigen Studienangebots.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die - wie die Mitglieder eines Universitätsrats - in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 Gründungsgesetz einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können. Alle neun Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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