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Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden, das Integrationsjahrgesetz aufgehoben und ein Integrationsdatengesetz erlassen wird

Vom Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt

In Begutachtung seit 23.10.2026, Frist bis Do., 12.11.2026. Ein Gesetzesentwurf, zu dem das Parlament keinen Ministerialentwurf führt.

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Der Entwurf

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Österreich verfolgt als zentrales Anliegen die erfolgreiche Integration von in Österreich aufhältigen Personen zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Integration ist dabei ein wechselseitiger Prozess, wobei klare gesetzliche Regelungen maßgeblich zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und des sozialen Friedens beitragen. Die gesellschaftliche Integration von zuwandernden Personen erfordert verbindliche Rahmenbedingungen. Solche wurden erstmals mit der Einführung des Integrationsgesetzes (IntG) im Jahr 2017 geschaffen. Mit der Umsetzung des im Regierungsprogramm "Jetzt das Richtige tun. Für Österreich." vorgesehenen verpflichtenden Integrationsprogramms werden die bestehenden Strukturen weiterentwickelt. Ziel sind bedarfsorientierte und zugleich verbindliche Maßnahmen, welche gleichzeitig die Bedeutung der persönlichen Integration betonen und die Erwartungshaltung der Aufnahmegesellschaft widerspiegeln. Damit wird eine aktive, fördernde und zugleich verbindliche Integrationspolitik etabliert, die auf den Säulen "Deutscherwerb", "Werte" und "Erwerbstätigkeit" basiert. Gleichzeitig soll durch ein konsequentes Sanktionsregime Verbindlichkeit hergestellt und betont werden, dass Integrationsmaßnahmen ernsthaft und zielstrebig wahrzunehmen sind.

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Zudem ist im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Dieser umfasst unter anderem die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346, ("Aufnahmerichtlinie") und die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 ("Statusverordnung"), welche integrationsbezogene Bestimmungen enthalten. Insbesondere dem Art. 18 der Aufnahmerichtlinie und den Art. 31 und 35 der Statusverordnung wird mit der Änderung des Integrationsgesetzes Rechnung getragen.

Die Querschnittsmaterie Integration hat zudem zur Folge, dass verschiedenste Behörden und Stellen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene Daten über Zugewanderte verarbeiten. Eine systematisierte Erfassung und darauf basierende Auswertung konnten jedoch bisher nicht im erforderlichen Umfang erfolgen. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Unübersichtlichkeit der jeweiligen Materiengesetze und deren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist nur eine teilweise Vernetzung der integrationsrelevanten Akteure möglich. Insbesondere fehlt eine gesetzliche Grundlage, um sämtliche integrationsrelevanten Daten und Maßnahmen, die von einer Person in Anspruch genommen werden oder wurden, darzustellen und - wo dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist - institutionsübergreifend und aktuell zugänglich zu machen.

Eine gemeinsame Datenbasis sämtlicher integrationsrelevanter Akteure ermöglicht nicht nur eine individuellere und bedarfsorientierte Abstimmung der Maßnahmen und Verpflichtungen auf die jeweilige zugewanderte Person, sondern stellt auch die Grundlage für statistische Auswertungen und damit eine evidenzbasierte Integrationsarbeit dar.

Nunmehr soll zum einen eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung integrationsrelevanter Daten geschaffen werden, um eine umfassende und einheitliche Datenbasis über absolvierte, laufende oder geplante Maßnahmen behörden- und institutionsübergreifend zu etablieren und dadurch, im Sinne der Sparsamkeit und Effizienz, die Integration der Zielgruppe bedarfsorientierter zu fördern und auch zeitnah reagieren zu können, wenn der individuelle Integrationsverlauf von den gesetzlichen Verpflichtungen abweicht. Die technische Umsetzung soll insbesondere durch Erweiterung der bestehenden Schnittstellen erfolgen.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Asyl) und Z 11 (Sozialversicherungswesen) B-VG und hinsichtlich des § 5 Abs. 2 des Integrationsdatengesetzes auch aus Art. 12 Abs. 1 Z 1 (Armenwesen).

Da der Bund im Bereich Armenwesen nur die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen hat, wurde den Ländern für die Erlassung von Ausführungsgesetzen hinsichtlich des § 5 Abs. 2 eine angemessene Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes eingeräumt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Vor dem Hintergrund der in den §§ 15 und 23 IntG normierten bescheidmäßigen Feststellungen darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung aller neun Bundesländer kundgemacht werden.

Dokumente (3)

Quelle: RIS · Dokumentnummer BEGUT_C6C19BE4_D1CF_415E_A4A4_6C2CB8D6B0E9.

Die Begutachtung

Stellungnahmen

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