Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2023/2024
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 29.03.2024, Frist bis Fr., 26.04.2024. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 132/2024 (neues Fenster), ausgegeben am 27.05.2024 – 31 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Gemäß § 62 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, ist den Pädagogischen Hochschulen pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen.
Unter den Begriff Pädagogische Hochschulen fallen öffentliche Pädagogische Hochschulen und private Pädagogische Hochschulen.
Der errechnete Betrag dient
1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und
2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
Der Studienabschluss der Absolventinnen und Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen. Ein Leistungsstipendium darf 750,00 Euro nicht unterschreiten und 1 500,00 Euro nicht überschreiten.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen.
Weiterlesen – noch 2 AbsätzeWeniger anzeigen
Diesem Verordnungsentwurf wurde der für 2023 aufgewendete Betrag für Studienförderung in der Höhe von 16 650 494,39 Euro zu Grunde gelegt. Für Leistungsstipendien ist den Pädagogischen Hochschulen daher ein Betrag von 333 009,89 Euro (2%) zur Verfügung zu stellen. Die Aufteilung wurde auf Basis der Absolventinnen- und Absolventenzahlen an den Pädagogischen Hochschulen und der Mindeststipendienhöhe von 750,00 Euro gemäß § 62 Abs. 4 StudFG vorgenommen. Der Verteilerschlüssel errechnet sich aus einer Absolventinnen- und Absolventenzahl von 3 417 und beträgt je Absolventin bzw. Absolvent somit 97,46 Euro, wobei ein Leistungsstipendium 750,00 Euro nicht unterschreiten darf.
Es wurde in der Berechnung bei 1 Euro auf- bzw. abgerundet, da dadurch die Rundung genauer erfolgen konnte. Da sich durch die Rundung auf die Einerstelle ein Betrag iHv 333 010,00 Euro und somit eine Differenz iHv 0,11 Euro ergab, wurde dieser Betrag bei der Pädagogischen Hochschule Wien in Abzug gebracht.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.