Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
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Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 31.10.2019, Frist bis Do., 12.12.2019. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen sind in § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes als Sonderformen der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen geregelt. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2008 wurden erstmalig die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen und der Bauhandwerkerschulen in einer Lehrplanverordnung zusammengefasst.
Mit gegenständlichem Verordnungsentwurf sollen folgende Meisterschulen, die bisher im Schulversuch geführt wurden und für die ein seit Jahren anhaltender Bedarf besteht, in die Lehrplanverordnung aufgenommen werden:
1. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen
2. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen
Beide Meisterschulen sollen auch in der Berufstätigenform geführt werden können. In diesem Fall beträgt die Dauer der Ausbildung vier Semester (bei gleich bleibender Gesamtwochenstundenzahl).
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Die inhaltliche und strukturelle Gestaltung der neu zu verordnenden Lehrpläne weicht von jener der bereits verordneten Lehrpläne der einjährigen Meisterschulen ab. Aus diesem Grund soll von der bisherigen Anlagensystematik, die eine Aufteilung in eine allgemeine (dh fachübergreifende) Anlage (Anlage A) und in eine spezifische und ergänzende Fachrichtungsanlage vorsieht, abgegangen werden und ist für jede der neu aufgenommenen Meisterschulen eine eigene Lehrplananlage vorgesehen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.