Änderung der E-PRTR-Begleitverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die E-PRTR-Begleitverordnung geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 13.02.2020, Frist bis Fr., 13.03.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 223/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 25.05.2020 – 73 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die österreichische E-PRTR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 380/2007, ist erforderlich als nationale flankierende Maßnahme zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters ("EG-PRTR-V"), ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006, S. 1. Die EG-PRTR-V setzt auf EU-Ebene das UNECE PRTR-Protokoll um, bei dem es sich um ein Protokoll zum Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten handelt.
Hintergrund des vorliegenden Entwurfes ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG (sogenannte "Umweltberichterstattungsverordnung").
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Näher ausgestaltet wird Art. 7 Abs. 2 der EG-PRTR-V in der geänderten Fassung durch den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission (EU) 2019/1741 vom 23. September 2019, ABl. Nr. L 267 vom 21.10.2019, S. 3. Hintergrund für den Durchführungsbeschluss war unter anderem eine bessere Abstimmung mit der Berichtspflicht zur Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU. Es wird in Zukunft zwischen administrativen Informationen (Daten zur Anlage) und thematischen Informationen unterschieden (Freisetzungen von Emissionen, Abwasserbehandlung, Verbringung von Abfällen). Jedenfalls wird aber die Frist für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten stark verkürzt (von 15 Monaten nach Ende des Berichtsjahres auf elf Monate nach Ende des Berichtsjahres). Das wirkt sich auch auf den innerstaatlichen Ablauf aus und muss in der vorliegenden Novelle der E-PRTR-Begleitverordnung entsprechend reflektiert werden. Erstes Berichtsjahr ist 2019 (d.h. die thematischen Informationen müssen der EK bis 30. November 2020 übermittelt werden).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
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