Änderung der Suchtgiftverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 05.03.2020, Frist bis Do., 16.04.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Bis dato stehen in Österreich aus historischen Gründen nur oral zu verabreichende Substitutionsmittel zur Verfügung, deren Verschreibung und Abgabe (Grundsatz der "täglich kontrollierten Einnahme unter Sicht") bzw. Mitgabe durch die Suchtgiftverordnung (SV) in komplexer Weise geregelt ist.
Ende des Jahres 2018 hat das Substitutionsmittel Buvidal (CAM2038) eine EU-weite Zulassung erhalten. Bei Buvidal handelt es sich um eine Fertigspritze, die den Wirkstoff Buprenorphin als Depot-Injektionslösung enthält. Die Buvidal-Depotspritze wird einmal wöchentlich oder monatlich subkutan appliziert, womit die Patientin/der Patient über den gewählten Zeitraum die gewünschte therapeutische Dosis erhält und Risiken, wie Fehlgebrauch, Missbrauch oder versehentliche pädiatrische Exposition minimiert werden sollen. Überdies fällt die Notwendigkeit einer täglichen Einnahme weg, was diverse Vorteile (z.B. kein "Vergessen" auf die Medikamenteneinnahme, keine Restriktionen im internationalen Reiseverkehr etc.) mit sich bringen kann. Jedenfalls aber stellt dieses Arzneimittel eine zusätzliche Behandlungsalternative dar.
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Die allfällige Erweiterung des Angebots an Substitutionsmitteln wurde im (gemäß § 23k SV eingerichteten) "Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung" diskutiert und von den darin vertretenen Fachleuten (das sind die Sucht- und Drogenkoordinatorinnen/Sucht- und Drogenkoordinatoren der Bundesländer, Vertreterinnen/Vertreter der Ämter der Landesregierungen jedes Bundeslandes, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, des Dachverbandes der Österreischen Sozialversicherungsträger, der Medizinischen Universitäten sowie je eine kundige Vertreterin/ein kundiger Vertreter aus den Berufsgruppen der Psychologinnen/Psychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter) grundsätzlich begrüßt.
Um einer Erweiterung des Angebots an Substitutionsmitteln in Österreich nicht aus rechtlichen Gründen ("oral zu verabreichende Substitutionsmittel") entgegenzustehen, werden die entsprechenden Bestimmungen in der SV angepasst.
Weiters wurde im Zuge der 62. Sitzung der Commission on Narcotic Drugs (CND) der Vereinten Nationen, welche vom 14. bis 22. März 2019 in Wien stattgefunden hat, u.a. die Aufnahme von bestimmten Substanzen in den Anhang I der UN-Suchtgiftkonvention 1961 (ESK) und den Anhang II der Psychotropenkonvention 1971 beschlossen. Die Anhänge I.1.b. sowie IV.1. der SV sind daher entsprechend anzupassen. Die Festsetzung von Grenzmengen für die in Rede stehenden Substanzen wird zeitnah erfolgen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.