Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 08.04.2020, Frist bis Mi., 20.05.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 343/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 30.07.2020 – 71 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Schon die Novelle 2017 (BGBl. II Nr. 276/2017) der Interventionsverordnung - IntV, BGBl. II Nr. 145/2007, setzte die Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in österreichisches Recht um hinsichtlich
- Notfallexpositionssituationen sowie
- bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten.
Die genannte IntV-Novelle 2017 basiert auf den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, da zum damaligen Zeitpunkt die zur Gesamtumsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom erforderliche Neufassung des Strahlenschutzgesetzes noch nicht fertiggestellt war.
Der Entwurf für die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes (Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020) liegt zwischenzeitlich vor und wurde nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens vom Ministerrat am 2. April 2020 der parlamentarischen Behandlung zugeleitet; das Inkrafttreten ist für 1. August 2020 vorgesehen.
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Zusätzlich zu den inhaltlichen Änderungen zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom wurden bei der Erstellung des neuen Gesetzentwurfes auch einige systematische Änderungen gegenüber dem geltenden Strahlenschutzrecht vorgenommen. Insbesondere sollen künftig alle zentralen Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung ins Strahlenschutzgesetz aufgenommen werden (derzeit befinden sich solche Regelungen teilweise auch in den Durchführungsverordnungen).
Davon sind auch einige Festlegungen der derzeit geltenden Interventionsverordnung betroffen, die künftig Teil des Strahlenschutzgesetzes sein werden. Zu nennen sind hierbei die Grundsätze bei Interventionen, Anforderungen an ein Notfallmanagementsystem, das Erfordernis zur Erstellung und Aktuellhaltung von Notfallplänen, Regelungen zum Personaleinsatz in Notfallexpositionssituationen, Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit sowie Grundsätze für eine internationale Zusammenarbeit bei Notfällen mit (möglicherweise) grenzüberschreitenden Auswirkungen.
Der vorliegende Entwurf für eine Neufassung der Interventionsverordnung dient daher primär der Anpassung an das StrSchG 2020. Mit der Neufassung (anstelle einer weiteren Novellierung) soll eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit erzielt werden.
Inhaltlich gibt es gegenüber der geltenden Verordnung kaum Änderungsbedarf. Konkret soll es in folgenden Punkten zu geringen Anpassungen kommen:
- Gemäß der derzeit geltenden Interventionsverordnung sind in den gesamtstaatlichen Notfallplänen Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen festzulegen. Künftig sollen auch die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen (derzeit in einer Anlage zur Interventionsverordnung angeführt) in den Notfallplänen festgelegt werden.
- Die Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen sollen künftig konform mit der Richtlinie 2013/59/Euratom um den Themenbereich der kontaminierten Waren erweitert werden.
- Eine weitere Änderung gegenüber der derzeit geltenden Verordnung soll darin bestehen, dass zwischen dem Referenzwert für die Spätphase nach einem radiologischen Notfall (20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr) und dem Referenzwert für eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten (1 Millisievert effektive Dosis pro Jahr) unterschieden werden soll.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.