Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 08.04.2020, Frist bis Mi., 20.05.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 470/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 09.11.2020 – 173 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Die neue Radonschutzverordnung soll - gemeinsam mit den §§ 84 bis 86 sowie 92 bis 101 der Neufassung des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG 2020) - die Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, hinsichtlich dem Schutz vor Radon (mit Ausnahme des Artikels 103 Abs. 2), in österreichisches Recht umsetzen. Die Umsetzung des Artikels 103 Abs. 2 hat im Rahmen von baurechtlichen Vorschriften zu erfolgen und fällt somit in den Kompetenzbereich der Länder.
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Der Schutz vor Radon, sowohl in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden als auch an Arbeitsplätzen, ist großteils eine neue Regelungsmaterie im Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie 96/29/Euratom enthielt diesbezügliche Festlegungen nur in einem Teilsegment ("Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegebenenfalls Einzelpersonen der Bevölkerung Thoron- oder Radonfolgeprodukten […] ausgesetzt sind"). Überdies waren diese Festlegungen hinsichtlich Regulierungsmaßnahmen nur sehr rudimentär ausgestaltet. In Österreich wurde auf dieser Basis die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung - NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, erlassen, die für Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d NatStrV) Maßnahmen zum Schutz vor Radon vorschreibt. Zu diesen Arbeitsbereichen zählen beispielsweise bestimmte Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser sowie untertägige Arbeitsbereiche in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen ohne Bewetterung.
Die in der NatStrV genannten Arbeitsbereiche mit potenziell erhöhten Radon-222-Expositionen sind auch vom Geltungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom umfasst. Dort sind also weiterhin Maßnahmen zum Schutz vor Radon zu treffen.
Darüber hinaus sind gemäß Richtlinie 2013/59/Euratom in Gebieten mit erhöhtem Radonpotenzial an im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen situierten Arbeitsplätzen Maßnahmen zum Schutz vor Radon zu treffen; diese Gebiete sind von jedem Mitgliedstaat festzulegen.
Ferner sollen gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom Gebiete festgelegt werden, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in Neubauten zu treffen sind.
Als Basis für die Festlegung dieser Gebiete sowie in der Folge für Art und Umfang der zu treffenden Radonschutz- bzw. -vorsorgemaßnahmen sind gemäß Richtlinie 2013/59/Euratom von den Mitgliedstaaten Referenzwerte für die Radonkonzentration festzulegen.
In Österreich soll die Festlegung der Radonschutzgebiete sowie Radonvorsorgegebiete im Rahmen der ggst. Verordnung (Anlage 1) erfolgen. Diese Festlegung basiert auf umfangreichen, österreichweiten messtechnischen Erhebungen. Auf Grundlage dieser Messungen sollen nunmehr 104 Gemeinden als Radonschutzgebiete in Anlage 1 des ggst. Verordnungsentwurfes ausgewiesen werden.( Das sind rund 5% der österreichischen Gemeinden. An dort situierten Arbeitsplätzen (einerseits in Unternehmen, andererseits aber auch in öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Kindergärten) sind gemäß StrSchG 2020 im Wesentlichen folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
- An allen betroffenen Arbeitsplätzen ist eine Ermittlung der Radonkonzentration zu veranlassen.
- Bei Überschreiten des Referenzwertes sind Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durchzuführen und anschließend deren Wirksamkeit überprüfen zu lassen.
- Wird der Referenzwert trotz dieser Maßnahmen weiterhin überschritten, ist eine Abschätzung der effektiven Dosis für die betroffenen Arbeitskräfte zu veranlassen und es besteht eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitskräften sowie eine Meldepflicht an die Behörde (diese kann zusätzliche Radonschutzmaßnahmen einfordern).
- Ergibt die Dosisabschätzung, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften 6 Millisievert pro Jahr überschreitet, sind eine laufende Dosisermittlung sowie spezielle Radonschutzmaßnahmen für die betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Weiters ist eine Radonschutzbeauftragte/ein Radonschutzbeauftragter insbesondere zur Beratung in Fragen des Schutzes vor Radon beizuziehen.
Diese Verpflichtungen sind in Umsetzung der Richtlinienvorgaben zum Schutz der Arbeitskräfte vor Radon bereits im StrSchG 2020 festgelegt und sollen mit ggst. Verordnungsentwurf in einigen Teilbereichen konkretisiert werden.
Als Radonvorsorgegebiet soll das gesamte österreichische Bundesgebiet ausgewiesen werden, nachdem die o.a. messtechnischen Erhebungen gezeigt haben, dass auch in Gebieten mit durchschnittlich etwas niedrigerem Radonpotenzial wie zB in Wien und Teilen des Burgenlandes sowie Vorarlbergs die Einhaltung des Referenzwertes nur mit baulichen Vorsorgemaßnahmen sichergestellt werden kann.
Zusätzlich zur Festlegung der Referenzwerte sowie der Radonschutzgebiete und der Radonvorsorgegebiete soll die Verordnung - konform mit den Verordnungsermächtigungen im StrSchG 2020 - im Wesentlichen folgende Regelungen umfassen:
- Festlegung der Verfahren für die Ermittlung der Radonkonzentration sowie der Abschätzung und der Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis;
- Voraussetzungen, unter denen Arbeitsplätze von den Verpflichtungen zur Erhebung der Radonkonzentration ausgenommen werden können;
- Informations- bzw. Unterweisungspflichten in Bezug auf die Arbeitskräfte;
- Bestimmungen hinsichtlich Interaktion zwischen den für die Arbeitsplätze Verantwortlichen, den zuständigen Behörden sowie den ermächtigten Überwachungsstellen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.