Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 08.04.2020, Frist bis Mi., 20.05.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 331/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 22.07.2020 – 63 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Der vorliegende Änderungsentwurf der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 - RAbf-VV 2009 dient der Anpassung an die Neufassung des Strahlenschutzgesetzes; der Änderungsentwurf enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der derzeit geltenden Fassung.
Das Erfordernis für eine Neufassung des Strahlenschutzgesetzes resultiert aus der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69 in österreichisches Recht. Diese Gesetzesneufassung (Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020) wurde nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens vom Ministerrat der parlamentarischen Behandlung zugeleitet; das Inkrafttreten ist für 1. August 2020 vorgesehen.
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Die RAbf-VV 2009 setzte die bestehenden Festlegungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in der Richtlinie 2006/117/Euratom bereits vollständig in österreichisches Recht um. Die RAbf-VV 2009 soll das bestehende EU-weit verbindliche System, bei dem ein einheitlicher Begleitschein verwendet wird, regeln. Sie soll die nunmehr gesetzlich geregelte vorherige Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle, d.s. alle radioaktiven Stoffe, für die keine weitere Verwendung vorgesehen ist, um die Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu minimieren, im Detail durchführen.
Die gegenständlichen Änderungen resultieren aus der Neufassung des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG 2020), mit der auch einige systematische Änderungen gegenüber dem geltenden Strahlenschutzrecht vorgenommen wurden. Insbesondere sollen künftig alle zentralen Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung ins Strahlenschutzgesetz aufgenommen werden (derzeit befinden sich solche Regelungen teilweise auch in den Durchführungsverordnungen).
Davon sind auch einige Festlegungen der geltenden Fassung der RAbf-VV 2009 betroffen, die künftig Teil des Strahlenschutzgesetzes sein werden. Konkret handelt es sich dabei vor allem um die grundlegenden Festlegungen betreffend die behördliche Genehmigung von grenzüberschreitenden Verbringungen, von denen Österreich betroffen ist, sowie um wesentliche Vorgaben und Randbedingungen, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, wie zB
- die verpflichtende Meldung einer Einfuhr, Ausfuhr bzw. Durchfuhr radioaktiver Abfälle in ein, aus einem bzw. durch ein EU-Land an die zuständigen Behörden,
- die Verpflichtung, dass ein Besitzer, der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringen will, bei den zuständigen Behörden des Ursprungslandes einen Genehmigungsantrag einreichen muss,
- die Verpflichtung, dass bei Einfuhren in die EU die Empfängerin/der Empfänger diesen Antrag bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes stellen muss,
- dass die Verbringung erst dann erfolgen darf, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und ggf. des Durchfuhrlandes den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ihre Zustimmung erteilt haben und
- das Verbot der Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Cotonou-Staaten und in Drittländer, die nicht in der Lage sind, radioaktive Abfälle sicher zu bewirtschaften.
Daher ist die RAbf-VV 2009 an das StrSchG 2020 anzupassen, was durch den vorliegenden Änderungsentwurf erfolgen soll.
Da keinerlei inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, bleiben die aus der RAbf-VV 2009 resultierenden finanziellen Auswirkungen unverändert.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.