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Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 08.04.2020, Frist bis Mi., 20.05.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 339/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 29.07.2020 – 70 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) dient zusammen mit dem Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) primär der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom in österreichisches Recht für den Bereich der sogenannten "geplanten Expositionssituationen" mit Ausnahme von medizinischen Expositionen sowie von Expositionen durch Radon. Die Umsetzung der Richtlinien-Bestimmungen für medizinische Expositionen erfolgte bereits mit der Medizinischen Strahlenschutzverordnung - MedStrSchV, BGBl. II Nr. 375/2017, jene für Expositionen durch Radon erfolgt durch eine gesonderte Verordnung (Radonschutzverordnung), deren Entwurf zeitnah mit dem gegenständlichen Entwurf zur Begutachtung ausgesandt worden ist.

Weiters enthält die AllgStrSchV 2020 Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom und 2014/87/Euratom (nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen) sowie der Richtlinie 2011/70/Euratom (Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle). Diese Bestimmungen sind weitgehend bereits in der derzeit geltenden Verordnung enthalten und sollen im Wesentlichen inhaltsgleich, aber klarer gefasst, in die vorgesehene AllgStrSchV 2020 einfließen.

Weiterlesen – noch 13 Absätze

Obwohl viele der derzeit geltenden Bestimmungen aufrecht bleiben sollen, soll keine Novellierung der derzeit in Kraft befindlichen Allgemeinen Strahlenschutzverordnung - AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, erfolgen, sondern eine Neufassung erstellt werden, deren Struktur sich sehr an jener des StrSchG 2020 orientiert. Darüber hinaus sollen Bestimmungen, die in der derzeit geltenden Allgemeinen Strahlenschutzverordnung zum einen überaus detailliert und zum anderen an mehreren Stellen verankert sind (dies betrifft insbesondere die Bestimmungen zur Handhabung von Strahlenquellen), gestrafft, systematisch zusammengefasst und gleichzeitig auch an die aktuelle Praxis bei der Anwendung von Strahlenquellen angepasst werden. Damit soll eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Verordnung im Konnex mit dem neuen Strahlenschutzgesetz erzielt werden.

Als wesentliche Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden Recht, basierend auf den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom, sind zu nennen:

- vollständige Implementierung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in das Strahlenschutzregime (Teilregelungen sind derzeit in der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 2/2008, verankert);

- Festlegungen hinsichtlich der Unterlagen, die ein Antrag auf eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung bzw. Zulassung mindestens zu umfassen hat;

- Festlegungen für die behördliche Zulassung zum Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten, die radioaktive Stoffe enthalten (zB Leuchtstoffe, Schweißelektroden, Speziallampen), im Konnex mit den Bestimmungen im StrSchG 2020;

- Anpassung der Regelungen für gefährliche radioaktive Quellen an das vergleichsweise hohe Gefährdungspotenzial, insbesondere durch Festlegungen betreffend Sicherheitsanalysen und Notfallpläne;

- Senkung des Grenzwertes für die Augenlinsendosis strahlenexponierter Arbeitskräfte;

- Optimierung von strahlenschutzrechtlichen Verfahren, wie beispielsweise die Schaffung der Möglichkeit, für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abzuhandeln;

- Festlegung von EU-weit einheitlichen Freigrenzen für Tätigkeiten mit Radionukliden in Form von Aktivitäts- und Aktivitätskonzentrationswerten, unterhalb denen keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung bzw. Meldung nötig ist (diese Werte sind großteils ident oder ähnlich jenen, die in der derzeit geltenden Allgemeinen Strahlenschutzverordnung festgelegt sind);

- Festlegung von EU-weit einheitlichen Freigabewerten für Radionuklide in Form von Aktivitätskonzentrationswerten, bei deren Einhaltung eine Entlassung - zB nach Abklingen - aus der regulatorischen Kontrolle möglich ist (diese Werte sind großteils ident oder ähnlich jenen, die in der derzeit geltenden Allgemeinen Strahlenschutzverordnung festgelegt sind);

- Festlegung eines Referenzwertes für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten.

Darüber hinaus sollen, der Systematik im StrSchG 2020 folgend, die Bestimmungen zum Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung, die derzeit in einer gesonderten Verordnung verankert sind (Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal, BGBl. II Nr. 235/2006), ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in die AllgStrSchV 2020 transferiert werden.

Die AllgStrSchV 2020 soll gemeinsam mit der Interventionsverordnung, der Medizinischen Strahlenschutzverordnung, der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung sowie der Radonschutzverordnung die Durchführungsverordnungen zum StrSchG 2020 bilden. Die übrigen aktuell in Kraft befindlichen Strahlenschutzverordnungen (Natürliche Strahlenquellen-Verordnung, BGBl. II Nr. 2/2008, Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal, BGBl. II Nr. 235/2006, sowie Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 234/2006) sollen mit Inkrafttreten des StrSchG 2020 und der AllgStrSchV 2020 außer Kraft treten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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