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COVID-19-Fachhochschulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung – C-FHV)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 09.04.2020, Frist bis Do., 16.04.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 172/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 22.04.2020 – 6 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die COVID-19-Pandemie macht zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung notwendig, die auch Auswirkungen auf den Lehr- und Prüfungsbetrieb der Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen haben. Ein längeres Andauern der Pandemie und der dadurch erforderlichen Maßnahmen erfordert Adaptionen im Studienrecht der Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen. Zum einen sollen negative Auswirkungen auf die Studierenden möglichst geringgehalten werden. Zum anderen soll ein flexibler Rahmen für die geregelte Fortsetzung des Lehr- und Prüfungsbetriebes geschaffen werden. Durch das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG) wurde daher durch eine Verordnungsermächtigung die gesetzliche Basis dafür geschaffen, dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch diese Verordnung vom Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG abweichende Regelungen schaffen kann.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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