Leistungsstipendien an PH für das Studienjahr 2019/2020
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2019/2020
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 02.06.2020, Frist bis Di., 30.06.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Gemäß § 62 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, ist den Pädagogischen Hochschulen pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen.
Unter den Begriff Pädagogische Hochschulen fallen öffentliche Pädagogische Hochschulen und private Pädagogische Hochschulen.
Der errechnete Betrag dient
1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und
2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
Der Studienabschluss der Absolventinnen und Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen. Ein Leistungsstipendium darf 750,00 Euro nicht unterschreiten und 1 500,00 Euro nicht überschreiten.
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
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Diesem Verordnungsentwurf wurde der für 2019 aufgewendete Betrag für Studienförderung in der Höhe von 12 222 584,05 Euro zu Grunde gelegt. Für Leistungsstipendien ist den Pädagogischen Hochschulen daher ein Betrag von 244 451,68 Euro (2%) zur Verfügung zu stellen. Die Aufteilung wurde auf Basis der Absolventinnen- und Absolventenzahlen an den Pädagogischen Hochschulen und der Mindeststipendienhöhe von 750,00 Euro gemäß § 62 Abs. 4 StudFG vorgenommen. Der Verteilerschlüssel errechnet sich aus einer Absolventinnen- und Absolventenzahl von 2 258,91 und beträgt je Absolventin bzw. Absolvent somit 108,22 Euro, wobei ein Leistungsstipendium 750,00 Euro nicht unterschreiten darf.
Es wurde in der Berechnung bei 1 Euro auf- bzw. abgerundet, da dadurch die Rundung genauer erfolgen konnte. Da sich durch die Rundung auf die Einerstelle ein Betrag iHv 244 453,00 Euro und somit eine Differenz iHv 1,32 Euro ergab, wurde dieser Betrag mit jeweils 0,66 Euro bei der Pädagogischen Hochschule Steiermark und der Pädagogischen Hochschule Tirol in Abzug gebracht, da diese durch die Rundung im Verhältnis am meisten begünstigt war.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.