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Verordnung, mit der die Verordnung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst geändert wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 08.06.2020, Frist bis Fr., 10.07.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Im Bundesgesetzblatt II ist dazu keine Kundmachung zu finden. Gesucht wird über Titel, Ressort und Datum; das findet nicht jede – im Bundesgesetzblatt nachsehen (neues Fenster).

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Infolge der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Urteil vom 8. Mai 2019, C-24/17) entfiel durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, die zuvor vorgesehene Höchstgrenze von zwölf Jahren einschlägiger Berufserfahrung in § 46 Abs. 3 VBG bzw. § 18 Abs. 3 LVG generell, d.h. auch für reine Inlandssachverhalte (vgl. zum Anwendungsbereich des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit auch VwGH vom 27. Mai 2019, Ra 2017/12/0047).

Somit hat auch in der gegenständlichen Verordnung die Zwölfjahresobergrenze zu entfallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der vorliegende beschlussreife Verordnungsentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Finanzielle Auswirkungen auf die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften sind nicht gegeben.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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