Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 04.06.2020, Frist bis Mi., 01.07.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 349/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 31.07.2020 – 30 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit dem Lehrplan 2016, BGBl. II Nr. 211/2016, wurde die Lehrplanverordnung für Berufsschulen neu erlassen. Diese umfasst in alphabethischer Reihenfolge die kompetenz- und lernergebnisorientiert gestalteten Rahmenlehrpläne der Lehrberufe. Mit gegenständlicher Lehrplan-Novelle sollen folgende Rahmenlehrpläne aufgenommen werden:
- Backtechnologie (Anlage 208)
- Bauwerksabdichtungstechnik (Anlage 209)
- Betonbau (Anlage 210)
- Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (Anlage 211)
- Fahrradmechatronik (Anlage 212)
- Hochbau (Anlage 213)
- Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Anlage 214)
- Nah- und Distributionslogistik (Anlage 215)
- Sportgerätefachkraft (Anlage 216)
- Tiefbau (Anlage 217)
- Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Anlage 218)
- Forsttechnik (Anlage 219)
Für die Lehrberufe Maurer/Maurerin (Anlage 87) und Mechatronik (Anlage 88) sollen klassenweise aufsteigend neue Lehrplananlagen an die Stelle der bisherigen treten.
Zugleich sollen die Lehrpläne für die Lehrberufe Schalungsbau (Anlage 123) und Tiefbauer/Tiefbauerin (Anlage 145) ab dem Schuljahr 2020/21 auslaufend außer Kraft treten.
Aus pädagogischer Sicht wird weiters angemerkt:
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Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit dem Lehrberufspaket 2/2019 zahlreiche Lehrberufe neu eingeführt bzw. bestehende Ausbildungsordnungen novelliert. Die neuen bzw. geänderten Ausbildungsordnungen wurden am 4. Juli 2019 kundgemacht und mit 1. August 2019 bzw. 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt.
Da für das Schuljahr 2019/20 mit berufsschulpflichtigen Lehrlingen, die gemäß den neuen bzw. geänderten Ausbildungsordnungen ausgebildet werden, zu rechnen war und aufgrund des kurzen verbleibenden Zeitraumes keine Lehrplanverordnung bis zum Schulbeginn 2019/20 möglich gewesen wäre, war es erforderlich, Übergangslehrpläne gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) zu führen, um der Aufgabe der Berufsschule gemäß § 46 SchOG (fachlich einschlägiger Unterricht, Förderung und Ergänzung der betrieblichen oder berufspraktischen Ausbildung) sowie den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 (Berufsschulpflicht ist durch eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule zu erfüllen) nachkommen zu können. Da die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Hochbau, Betonbau und Tiefbau mit 1. Jänner 2020 (und damit mitten im Schuljahr 2019/20) in Kraft gesetzt wurden, war zu erwarten, dass im Schuljahr 2019/20 sowohl Lehrlinge mit einem Lehr- oder Ausbildungsvertrag in einem dieser Lehrberufe, als auch Lehrlinge mit einem Lehr- oder Ausbildungsvertrag in einem der Vorgängerlehrberufe Maurer/in, Schalungsbau und Tiefbauer/in beschult werden müssen. Um dadurch keine Doppelgleisigkeiten entstehen zu lassen, wurden auch für die Lehrberufe Maurer/in, Schalungsbau und Tiefbauer/in Übergangslehrpläne erlassen, die mit jenen Übergangslehrplänen für die Lehrberufe Hochbau, Betonbau und Tiefbau kompatibel sind und eine gemeinsame Beschulung der Lehrlinge ermöglichen. Da in den Lehrberuf Maurer/in noch bis Ende 2022 eingetreten werden kann, soll auch der Übergangslehrplan für diesen Lehrberuf in die gegenständliche Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen aufgenommen werden. In die Lehrberufe Schalungsbau und Tiefbauer/in konnte hingegen nur bis Ende 2019 eingetreten werden, weshalb auf eine Übernahme der entsprechenden Lehrpläne in das Regelschulwesen verzichtet wird. Bis zum Schuljahr 2022/23 (Ausbildungsende von Lehrlingen, die zum letztmöglichen Termin mit einer Ausbildung begonnen haben) sollen die Übergangslehrpläne für die Lehrberufe Schalungsbau und Tiefbauer/in weitergeführt werden.
Die Übergangslehrpläne wurden von einer Arbeitsgruppe bestehend aus Berufsschullehrerinnen und -lehrern sowie Expertinnen und Experten der Sozialpartner entwickelt. Dabei wurden neben den geänderten Anforderungen an Absolventinnen und Absolventen einer Dualen Ausbildung auch aktuelle Entwicklungen im Schulbereich (Kompetenzorientierung) berücksichtigt.
Alle Lehrpläne basieren auf einem Kompetenzmodell, welches sowohl die Wissens-, Erkenntnis- und Anwendungsdimension als auch die personale und soziale Dimension berücksichtigt.
Die lernergebnis- und kompetenzorientierte Formulierung der Lehrpläne soll zu einer Verbesserung des Unterrichts beitragen und den Paradigmenwechsel von der Input- hin zur Output-Orientierung abbilden.
Aufgrund der zeitlichen Befristung ist es nun allerdings erforderlich, die erlassenen Übergangslehrpläne in die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen aufzunehmen. Da keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu den Übergangslehrplänen vorgenommen wurden, soll das Inkrafttreten jenem der Übergangslehrpläne entsprechen, sodass die entsprechenden Übergangslehrpläne ab dem Schuljahr 2020/21 zur Gänze entfallen können.
Gleiches gilt für den Lehrberuf Forsttechnik - hier wurde 2016 (noch vor Verankerung der Bestimmungen betreffend Übergangslehrpläne im Schulorganisationsgesetz) ein Schulversuchslehrplan auf Basis eines Ausbildungsversuchs des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erlassen. Auch dieser Lehrplan soll nunmehr wortident in das Regelwesen übernommen werden, das Inkrafttreten soll auch hier jenem des Schulversuchs entsprechen, sodass dieser ab dem Schuljahr 2020/21 zur Gänze entfallen kann.
Neben der Aufnahme von Übergangslehrplänen in die gegenständliche Lehrplanverordnung für Berufsschulen ist es auch erforderlich, die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 (Pädagogik-Paket) verankerte Änderung im Bereich des leistungsdifferenzierten Unterrichts in den Berufsschullehrplänen nachzuvollziehen: Anstelle einer Differenzierung in Leistungsgruppen soll ab dem Schuljahr 2020/21 im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht eine Differenzierung nach dem Leistungsniveau erfolgen (vgl. § 46 Abs. 2 SchOG). Um dieser Gesetzesänderung, die mit 1. September 2020 in Kraft tritt, Rechnung zu tragen, ist eine Adaptierung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen erforderlich. Dies betrifft insbesondere § 3 Abs. 6 der Verordnung sowie die "Bemerkungen zur Stundentafel" und die als leistungsdifferenziert ausgewiesenen Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplananlagen.
Darüber hinaus soll der Abschnitt betreffend Unterrichtsprinzipien in den einzelnen Lehrplananlagen an Änderungen angepasst werden. Beispielsweise wurde das bisherige Unterrichtsprinzip "Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern" aus dem Jahr 1995 aufgehoben und durch das Unterrichtsprinzip "Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung" ersetzt, was auch in den Lehrplänen nachvollzogen werden muss.
Des Weiteren sollen folgende redaktionelle Änderungen in bestehenden Berufsschulrahmenlehrplänen durchgeführt werden:
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von E-Commerce wurde dieses Thema in Lehrpläne für kaufmännische Lehrberufe, die ab dem Jahr 2017 kundgemacht wurden (zB Einzelhandel), im Pflichtgegenstand Angewandte Wirtschaftslehre explizit verankert. Da das Thema E-Commerce für immer mehr Berufe im kaufmännischen Bereich an Bedeutung gewinnt, soll dieses Thema auch in die Lehrpläne von kaufmännischen Lehrberufen, die bereits 2016 erlassen wurden und in denen der Begriff E-Commerce bisher nicht explizit vorkommt, aufgenommen werden. Von dieser Änderung betroffen sind die Lehrpläne für die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Drogist/Drogistin, EDV-Kaufmann/-frau, Foto- und Multimediakaufmann/-frau, Medizinproduktekaufmann/-frau, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz sowie Waffen- und Munitionshändler/in.
Mit BGBl. II Nr. 187/2019 wurde eine neue Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bäcker/Bäckerin durch die Bundesministerin für Digitales und Wirtschaftsstandort erlassen. Unter anderem wurde durch diese Änderung die Bezeichnung des Lehrberufs von Bäcker/Bäckerin auf den geschlechtsneutralen Ausdruck Bäckerei geändert. Da bei der Entwicklung des Berufsschulrahmenlehrplans für diesen Lehrberuf bereits Entwicklungen im Berufsbild (zB hinsichtlich moderner Arbeitsverfahren) vorweggenommen wurden, sind aufgrund der Novellierung der Ausbildungsordnung zwar keine inhaltlichen Anpassungen des Berufsschullehrplans notwendig, dennoch muss die Änderung in der Lehrberufsbezeichnung auch in der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen nachvollzogen werden.
Mit der gegenständlichen Novelle der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen soll darüber hinaus im Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Informationstechnologie die Bezeichnung des Schwerpunktes "Digitale Produktion" in "Betriebstechnik" und die Bezeichnung des Schwerpunktes "Digitale Netze" in "Systemtechnik" geändert werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.