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Verordnung, mit der die KLRV Universitäten und die UHSBV geändert werden

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) und die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – (UHSBV) geändert werden

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 15.07.2020, Frist bis Mo., 07.09.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 533/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 30.11.2020 – 84 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit BGBl. II Nr. 69/2017 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) erlassen. Die KLRV Universitäten ist mit 1. März 2017 in Kraft getreten.

Mit der Änderung der KLRV Universitäten durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019 wurde diese Verordnung erstmals in inhaltlicher Hinsicht überarbeitet. Diese Änderung ist mit 1. März 2019 in Kraft getreten.

Inzwischen hat sich neuerlich Änderungsbedarf für die KLRV Universitäten ergeben. Die eingebrachten Vorschläge wurden durch die Projektsteuerungsgruppe des Hochschulraum-Strukturmittel-Projekts zur Vorbereitung und Implementierung der KLRV Universitäten (bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von elf Universitäten) bewertet und befürwortet sowie einem Abstimmprozess mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und dem Bundesministerium für Finanzen unterzogen.

Die Änderungen der KLRV Universitäten sind notwendig, um eine einheitliche Vorgehensweise zur Verrechnung bzw. Zuordnung der Kosten abzusichern und um dem Prinzip einer verursachungsgerechten Kostenverteilung gerecht zu werden.

Weiterlesen – noch 4 Absätze

Im einzelnen betreffen die vorgeschlagenen Änderungen die Schätzung der Leistungszeitanteile des allgemeinen Universitätspersonals, die Kosten für Gebäudemieten sowie die Verrechnung der Gebäudekosten (siehe Artikel 1) und die Zuordnungstabellen im Bereich der Lehre in Anlage 2 der KLRV Universitäten.

Bezüglich der Gebäudekosten wird in der KLRV Universitäten auf die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV), BGBl. II Nr. 216/2019, verwiesen und zwar auf jenen Teil der UHSBV, der die Raumdaten betrifft (§ 25 sowie Anlage 13 der UHSBV - siehe Artikel 2). Die vorgeschlagenen Änderungen des § 25 und die Änderung der Datenstruktur in der Anlage 13 der UHSBV entspricht den Erfordernissen, die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten ergeben.

Die Änderung der KLRV Universitäten ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen und wurde bereits mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.

Die Änderung der KLRV Universitäten und der UHSBV sollen mit 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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