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Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung BMHS, die Prüfungsordnung AHS-B, Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, die Externistenprüfungsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 15.07.2020, Frist bis Mi., 12.08.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 465/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 04.11.2020 – 84 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Verankerung von Bestimmungen über die barrierefreie Ablegung der Klausurprüfung in den standardisierten Prüfungsgebieten:

Die mit dieser Novelle geplanten Änderungen in den Prüfungsordnungen umfassen zusätzlich zu redaktionellen Anpassungen, die Verankerung von Bestimmungen über die barrierefreie Ablegung der Klausurprüfung in den standardisierten Prüfungsgebieten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung.

Die gesetzliche Grundlage für die gegenständlichen Änderungen in den Prüfungsordnungen wurde mit Verankerung des § 37 Abs. 3a SchUG geschaffen. Die Begründung aus dem IA 872/A der XXVI. GP führt zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

Weiterlesen – noch 19 Absätze

"Um diesen Schülerinnen und Schülern (bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten) eine barrierefreie Ablegung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung zu ermöglichen, sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach den derzeit in Geltung stehenden Prüfungsordnungen berechtigt, Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf in der Durchführung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung - jedoch ohne Änderung des Anforderungsniveaus der jeweiligen Prüfung - festzulegen. Da mit Adaptierungen organisatorischer Natur in der Durchführung der Prüfung jedoch nicht für jeden Einzelfall das Auslangen gefunden werden kann, soll durch die Neufassung des Abs. 3a in den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, eine spezielle bedarfsgerechte Aufbereitung der Aufgabenstellung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- und Sinnesbehinderung, ermöglicht werden, wenn die Körper- oder Sinnesbehinderung geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Dies wird vor allem im Falle des Vorliegens einer Funktionsbeeinträchtigung, die es der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Art oder der Ausprägung nach unmöglich macht, einzelne Aufgabenstellungen (z. B. mit auditiven oder visuellen Inhalten) zu bewältigen, geboten sein. Genauere Festlegungen, ob und inwieweit diese Vorkehrungen getroffen werden können, legt die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister mittels Verordnung fest. Ebenso wie bei den Maßnahmen gemäß §§ 39 Abs. 3 und 68a Abs. 2 SchOG sowie § 17 Abs. 3 Luf BSchG muss dabei in erster Linie der Maßstab der grundsätzlichen Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Schulart und Fachrichtung sowie die Gleichwertigkeit der abschließenden Prüfungen angelegt werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Körper- oder Sinnesbehinderung darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung des Zwecks der Bestimmung unbedingt erforderlich ist. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sei auf die in § 77a Abs. 2 iVm § 77 SchUG sowie im Bildungsdokumentationsgesetz festgelegten Datensicherheitsbestimmungen verwiesen."

2. Verankerung von Bestimmungen über die Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen:

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2020 wurden die bisher im Schulversuch geführten Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Meisterschulen für Herrenkleidermacher/innen wie auch deren Berufstätigenformen in die Lehrplanverordnung BGBl. II Nr. 256/2008 aufgenommen. Nun soll in einem nächsten Schritt die Aufnahme der an diesen Schulen durchzuführenden Abschlussprüfungen in die entsprechenden Prüfungsordnungen erfolgen.

3. Änderungen von Bestimmungen über die Reife- und Diplomprüfung betreffend die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung "Umwelt und Wirtschaft"

Der Bereich Umweltmanagement ist an der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung "Umwelt und Wirtschaft" ganz wesentlich und ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Schularten bzw. gegenüber der wirtschaftlichen Ausbildung an den anderen Formen/Fachrichtungen der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Daher soll dieser Bereich bei der Reife- und Diplomprüfung sowohl im Fachkolloquium als auch im Wahlfach für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählbar sein.

4. Verankerung von Bestimmungen über die Reife- und Diplomprüfung hinsichtlich der neuen Lehrpläne für die Handelsakademie:

Mit vorliegender Novelle sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung an der

- Handelsakademie - European and International Business,

- Handelsakademie - Kommunikation und Medieninformatik,

- Handelsakademie - Industrial Business und

- Handelsakademie - Wirtschaft und Recht,

deren Lehrpläne mit Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020 in das Regelschulwesen überführt wurden, in die Prüfungsordnung aufgenommen werden.

5. Verankerung von Bestimmungen über die Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe:

Die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe (FSfEP) wurde mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, in § 63b des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) verankert und der Lehrplan für diese Fachschule wurde mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 127/2019, erlassen.

Aus der Begründung des Initiativantrages 2254/A d. XXV. GP:

"Als neue Form einer pädagogischen Ausbildung wird nun die dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe als berufsbildende mittlere Schule eingeführt. Seit dem Schuljahr 2010/2011 wurde diese Ausbildung als Schulversuch erprobt und wird nun ins Regelschulwesen übergeführt.

Die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe soll eine qualitativ hochwertige Grundausbildung für die bisher als "Helferinnen und Helfer" oder "Assistentinnen und Assistenten" bezeichnete Berufsgruppe bieten, die derzeit schulisch nicht geregelt ist. Die Fachschule soll fundierte pädagogische Kompetenzen vermitteln, die für die Ausübung des Berufes der pädagogischen Assistentin oder des pädagogischen Assistenten an Elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen notwendig ist."

Mit gegenständlicher Verordnung werden nun die Regelungen über die Durchführung der Abschlussprüfung der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Prüfungsordnung BMHS festgelegt.

Aus pädagogischer Sicht ist auszuführen:

Die Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe ist auf den Bereich der Elementarpädagogik ausgerichtet und hat gemäß § 63b SchOG und unter Bedachtnahme auf § 2 SchOG die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die für die Erfüllung der Assistenz bei den Bildungs- und Erziehungsaufgaben in den Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderliche Berufsgesinnung sowie das dafür notwendige Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln.

Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten. Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ihre Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der pädagogischen Mitarbeit, in der beziehungsvollen Pflege und in haushaltsökonomischen Tätigkeiten umzusetzen.

Diese dreijährige Ausbildung ist ein bundesweites Angebot in Ergänzung zu den unterschiedlichen Angeboten verschiedener Träger in den einzelnen Bundesländern. Das Profil grenzt sich von der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder dem Kindergartenpädagogen ab und qualifiziert zur Unterstützung der Pädagogin oder des Pädagogen bei der Umsetzung der Bildungsarbeit. Die pädagogischen Assistentinnen und Assistenten verfügen selbst über eine pädagogische und didaktische Basis, und führen ebenso haushaltsökonomische Tätigkeiten durch. Diese Unterscheidung hinsichtlich der professionellen Tätigkeit ist eine maßgebliche Orientierung für die Festlegung der Prüfungsgebiete.

6. Änderungen der Zeugnisformularverordnung:

Die gegenständlichen Änderungen der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1986, sind in der Einführung von Leistungsniveaus in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen durch das Pädagogikpaket 2018, BGBl. I Nr. 101/2018, begründet. So ist in § 22 Abs. 2 lit. f sublit. bb des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, vorgesehen, dass im Jahreszeugnis das Leistungsniveau zu vermerken ist, nach dem die Schülerin oder der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen zu unterrichten ist; an Berufsschulen gilt dies jedoch nur im Fall einer Zuordnung zu einem höheren Leistungsniveau. Der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben dient die gegenständliche Novelle der Zeugnisformularverordnung.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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