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Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird (Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 22.07.2020, Frist bis Do., 03.09.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 489/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 20.11.2020 – 78 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, regelt in Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge auch Schadstoffbeschränkungen für Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen. Zu diesen Schadstoffbeschränkungen ist eine Anlage mit noch zulässigen Verwendungen erarbeitet worden. Die diese Ausnahmen ändernden delegierten Richtlinien (EU) 2020/362, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 116 und (EU) 2020/363, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 119 sind in österreichisches Recht umzusetzen.

Aufgrund der umfangreichen Aufzählung der Ausnahmen im Anhang II der umzusetzenden Richtlinie, der häufigen Änderungen und wegen der regelmäßig sehr kurzen Umsetzungsfristen (zuletzt von nur einem Monat ab deren Veröffentlichung) soll mit der vorliegenden Novelle nun diese und künftige Anpassungen durch einen dynamischen Verweis auf Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge umgesetzt werden. Dadurch kann die derzeit bestehende Anlage 2 der Altfahrzeugeverordnung entfallen.

Darüber hinaus sollen durch die Verordnung ausländische Fernabsatzhändler von Fahrzeugen - entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte - dazu verpflichtet werden, verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich zu bestellen. Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge an österreichische Importeure zum Weiterverkauf liefern, sollen auf freiwilliger Basis einen bevollmächtigten Vertreter bestellen können.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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