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Verordnung, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen geändert wird

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 23.07.2020, Frist bis Do., 20.08.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 548/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 07.12.2020 – 109 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Verordnungsermächtigung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, findet sich in § 17 Abs. 1a SchUG, BGBl. I Nr. 472/1986, wieder. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2019 wurden die "Standardüberprüfungen" in "nationale Leistungsmessungen" gemäß § 4 IQS-G - im weiteren Anwendungsbereich dieser Verordnung "Kompetenzerhebungen" genannt - umbenannt und der Zweck der Überprüfungen hinsichtlich der standortbezogenen Förderplanung und der Unterrichtsentwicklung erweitert. Diese Änderungen machen auch eine Anpassung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendig.

Pädagogisch wird dazu Folgendes ausgeführt:

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Die Überprüfung der Bildungsstandards mittels Kompetenzerhebungen dient dem Zweck der Gewinnung von Informationen über den Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler zu den in dieser Verordnung definierten Zeitpunkten und dient nicht zur Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern. Die Kompetenzerhebung ergänzt die Informationsgrundlage für die individuelle Förderung. Sie dient außerdem als Grundlage für die Unterrichts- und Schulentwicklung sowie für die systemische Qualitätsentwicklung. Datenbasierte Rückmeldungen über die Kompetenzen von Österreichs Schülerinnen und Schülern sollen den Lehrpersonen und Schulleitungen eine Reflexion über ihre Schulentwicklung und Unterrichtsgestaltung erlauben und sind essentiell für Diskussionen auf der Ebene der Bildungsdirektionen und der politisch Verantwortlichen für eine gezielte Verbesserung der österreichischen Schulen. Es ist gemäß § 4 Abs. 2 sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Kompetenzerhebungen zu keinem Zeitpunkt auf die Person des Einzelschülers oder der Einzelschülerin zurückgeführt werden können, außer durch die Schülerin oder den Schüler selbst, die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung.

Die bestehenden Überprüfungen sollen weiterentwickelt werden. Es sollen jährlich und flächendeckend Kompetenzmessungen in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt werden. Diese können bei Bedarf durch Vertiefungsmodule freiwillig ergänzt werden. Zudem sollen jährlich und flächendeckend überfachliche Kompetenzen in Ergänzung zu den fachbezogenen Kompetenzmessungen erhoben werden. Durch Gespräche sollen die Ergebnisse zwischen den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten und der jeweiligen Lehrperson reflektiert sowie geeignete Lern- und Fördermaßnahmen ausgearbeitet werden.

Ziel der Weiterentwicklung der standardisierten Instrumente ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in ihrer Kompetenzentwicklung durch Bereitstellung einer objektivierten Evidenzgrundlage für die individuelle Förderung in der 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe. Zudem sollen die jeweiligen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bis zum Ende der 4. bzw. 8. Schulstufe durch Vereinbarung von Lernzielen und -maßnahmen im Rahmen verbindlicher Gespräche zwischen der jeweiligen Lehrperson und den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten gefördert werden. Lehrpersonen sollen in ihrer evidenzinformierten Unterrichtsevaluierung und -entwicklung dabei durch das ab 2021/22 geltende Qualitätsmanagementsystem maßgeblich unterstützt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung der Bildungsstandards mittels Kompetenzerhebungen soll Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten die Bildungs- bzw. Berufswegentscheidung an wichtigen Schnittstellen erleichtern. Die Kompetenzerhebung darf jedoch weder zur Leistungsbeurteilung iSd Leistungsbeurteilungsverordnung noch als Aufnahmekriterium für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule herangezogen werden. Durch die Verdichtung der Datenbasis einerseits sowie durch die raschere Ergebnisrückmeldung an die schulische Praxis andererseits soll die Nutzbarkeit von Erhebungsergebnissen in der Schul- und Unterrichtspraxis verbessert werden. Auch ist Augenmerk darauf zu richten, die Ergebnisse auf Standortebene mit den aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnisse in einen Zusammenhang zu stellen und daraus Strategien für die Schulentwicklung und für die Verbesserung des Unterrichts abzuleiten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML