DeponieVO-Novelle
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieIm RIS ansehen (neues Fenster)
Kundgemacht
In Begutachtung seit 27.07.2020, Frist bis Mo., 07.09.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 144/2021 (neues Fenster), ausgegeben am 01.04.2021 – 206 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch das Kreislaufwirtschaftspaket kam es auch zu Anpassungen in der EU-Richtlinie über Abfalldeponien, die mit dieser Novelle in die Deponieverordnung 2008 integriert werden sollen.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (Deponierichtlinie), ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S.100 ist der 5. Juli 2020.
Zur Sicherstellung der unter umwelt- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Aspekten notwendigen, ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung künstlicher Mineralwollabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften sollen diese, angelehnt an die Vorgaben zu Asbestabfällen, in die Deponieverordnung aufgenommen werden. Im Sinne der Abfallhierarchie - insbesondere zur Forcierung des Recyclings - soll die Ablagerungsmöglichkeit mit sieben Jahren begrenzt werden.
Weiterlesen – noch 1 AbsatzWeniger anzeigen
Sollte es zu einem flächendeckenden Katastrophenfall in Österreich kommen, sollen Siedlungsabfälle, die in diesem Fall aufgrund des undurchführbaren gefahrlosen Betriebs der Behandlungsanlage keiner Abfallbehandlung zugeführt werden können, vorübergehend in einem dafür eingerichteten Notfalllager gelagert werden können.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.