Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten geändert wird („Privatuniversitäten-Studienförderungsverordnung – PUStFV“)
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 27.07.2020, Frist bis Do., 20.08.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 403/2020 (neues Fenster), ausgegeben am 16.09.2020 – 27 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr. 305, in der geltenden Fassung, sind in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätsgesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind, den in § 3 Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung jene Studiengänge an Privatuniversitäten festzulegen, für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
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Die Central European University Private University wurde mit Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) mit Wirkung vom 16. Juli 2019 als Privatuniversität akkreditiert. Sie wird im Wintersemester 2020/21 mit zwei Bachelor- und vier Masterstudien ihren Betrieb aufnehmen. Für die sechs Studien sind 140 Studienplätze vorgesehen.
Die Central European University Private University ist aufgrund des Bescheides der AQ Austria über die institutionelle Erstakkreditierung berechtigt, die folgenden Studien am Standort Wien durchzuführen und dafür folgende akademische Grade zu verleihen:
- Bachelorstudium "Culture, Politics and Society" (180 ECTS, 6 Semester, akad. Grad: "Bachelor of Arts", BA)
- Bachelorstudium "Philosophy,Politics and Economics" (180 ECTS, 6 Semester, akad. Grad: "Bachelor of Arts", BA)
- Masterstudium "International Public Affairs" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Arts", MA)
- Masterstudium "Public Policy (Mundus MAPP)" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Arts", MA)
- Masterstudium "Women`s and Gender Studies (GEMMA)" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Arts", MA)
- Masterstudium "Environmental Sciences, Policy and Management (MESPOM)" (120 ECTS, 4 Semester, akad. Grad: "Master of Science", MSc).
Ziel der Verordnung ist die Aufnahme der neuen Central European University Private University in die bestehende Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten.
Die Verordnung gilt auch für ordentliche Studien der Privatuniversität, die gegebenenfalls in der Zukunft akkreditiert werden.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.