eHealth-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 10.08.2020, Frist bis Mo., 07.09.2020. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem vorliegenden Entwurf einer eHealth-Verordnung (eHealthV) sollen die Bestimmungen des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, betreffend den Elektronischen Impfpass konkretisiert bzw. operationalisiert werden. Vor dem Flächenrollout (Übergang in den Vollbetrieb) des Elektronischen Impfpasses soll eine funktional, regional, zeitlich und nach Rollen begrenzte Pilotierung erfolgen. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie soll es bei der Pilotierung keine Einschränkung auf Kinder geben, sondern der Fokus Richtung Influenza- und Pneumokokkenimpfungen und - in Erwartungen eines entsprechenden Impfstoffes - ab Frühjahr 2021 auf COVID-19-Impfungen gehen. Die daraus gewonnen Informationen sollen zur Unterstützung der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) beitragen. Vom Funktionsumfang soll sich die Pilotierung auf die grundlegenden Funktionen des Elektronischen Impfpasses beschränken: Elektronische Impfdokumentation (speichern, aktualisieren und stornieren sowie nachtragen von Impfdaten), Lesen der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten, Kalenderfunktion (Berechnung der nächsten Impftermine), Integration in Arztpraxissysteme und bestehende Impfsysteme sowie die Integration in das Zugangsportal. Erst auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse des Pilotprojekts soll der Flächenrollout erfolgen. In Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen soll daher in einem ersten Schritt mit dieser Verordnung nur die Pilotierungsphase des Elektronischen Impfpasses geregelt werden (und erst in einem späteren, zweiten Schritt der Flächenrollout und Vollbetrieb).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.